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Das ändert sich 2016 für Bankkunden – Konto für Jedermann wird Pflicht

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Foto: Dieter Schütz  / pixelio.de(CIS-intern) – Im neuen Jahr kommt das Girokonto für jedermann – Viele Bankkunden benötigen neue Freistellungsaufträge – Das Bezahlen im Internet wird sicherer Das Jahr 2016 bringt wieder viele Neuerungen für Bankkunden: So müssen Banken künftig ein Girokonto für jedermann bereithalten und strengere Regeln bei der Vergabe von Immobilienkrediten beachten. Das dauerhafte Überziehen des Girokontos soll bankseitig mehr Beachtung finden und mit alternativen Angeboten begleitet werden. Neu ist ein größerer Spielraum für Privatkunden bei Geldtransfers im Internet, insbesondere beim Online-Shopping, sowie höhere energetische Anforderungen bei der Errichtung von Eigenheimen. Positiv ist, dass die Einspeisevergütung für Solarstrom nicht weiter abgesenkt wird. Zu beachten ist, dass zahlreiche Bankkunden neue Freistellungsaufträge vergeben müssen und ab Februar 2016 für Überweisungen in Euro innerhalb Deutschlands nur noch die IBAN verwenden dürfen.

Foto: Dieter Schütz / pixelio.de

1. Girokonto für jedermann
Ab Anfang 2016 müssen alle Geldinstitute, die Girokonten für Privatpersonen anbieten, ein Basiskonto mit grundlegenden Funktionen für jedermann eröffnen. Das Recht auf dieses Konto haben alle Personen mit Aufenthaltsrecht in der EU. Neben Erwerbs- und Obdachlosen gilt dies auch für alle in Deutschland registrierten Flüchtlinge und Asylbewerber. Dies ist notwendig, da viele Sozial- und Lohnersatzleistungen nicht bar ausgezahlt, sondern nur auf Girokonten überwiesen werden.

Das Basiskonto funktioniert auf Guthabenbasis, kann also nicht ins Minus gehen. Es erlaubt Ein- und Auszahlungen, Überweisungen und Lastschriften. Die Banken sollen zusätzlich eine Girocard bereitstellen, mit denen Kontoinhaber bargeldlos bezahlen und Geld am Geldautomaten abheben können. Um das Basiskonto zu eröffnen, genügt es, wenn Flüchtlinge ein von den Ausländerbehörden bestätigtes Schreiben mit ihren persönlichen Daten vorlegen, die allerdings nicht auf eigenen Angaben der Personen beruhen dürfen. Ein Pass ist somit nicht zwingend erforderlich.

2. Mehr Sicherheit bei Geldtransfers im Internet
Onlinekunden, die im Internet einkaufen, können zwischen verschiedenen Zahlungsarten wählen, zum Beispiel Vorauszahlung, Kreditkarte oder einem externen Bezahldienst wie Paypal oder Giropay. Tätigt man die Überweisung nicht selbst, sondern überlässt Sie einem Drittanbieter, löst dieser den Zahlungsauftrag aus und überwacht den Vorgang. Damit es dabei mit rechten Dingen zugeht und Ausfallrisiken begrenzt sind, hat die Europäische Union in ihrer zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) neue Regeln festgelegt. Sie sehen unter anderem höhere Sicherheitsanforderungen für die Auslösung und Verarbeitung elektronischer Zahlungen vor. Ebenso wurden die Vorschriften für die Kundenauthentifizierung verschärft. Dies werden Kunden bereits 2016 wahrnehmen.

Externen Kontoinformations- und Zahlungsdiensten wird vom Kunden die Nutzung persönlicher Passwörter und Geheimzahlen erlaubt, um an der Schnittstelle zwischen Kunde und Bank anzudocken und Kontoinformationen abzurufen oder Überweisungen auszulösen. Europäische Banken dürfen den Bezahldiensten solche Schnittstellen nicht mehr verweigern. Absicht der EU-Kommission ist es, den Markt für Nicht-Banken zu öffnen und mehr Wettbewerb in den Markt zu bringen.

Die Kritik: Externe Zahlungsdienstleister erlangen Informationen über sensible Kundendaten wie Kontonummer, Kontostand und Umsatzdetails. Sie können sich somit ein Bild von der Bonität des Kunden machen und Rückschlüsse auf das Einkaufsverhalten ziehen.

Eine weitere Regelung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie II sieht vor, dass das bedingungslose Rückerstattungsrecht bei SEPA-Lastschriften innerhalb der ersten acht Wochen bestehen bleibt. Zudem wird die Haftung für Bankkunden bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über externe Zahlungsdienstleister verringert. Beides liegt im Interesse der Verbraucher.

3. Ab Februar Überweisungen in Euro nur noch mit IBAN möglich
Ab Februar 2016 ist bei jeder Überweisung innerhalb Deutschlands in Euro die 22-stellige IBAN notwendig. Bankleitzahlen und Kontonummern haben dann endgültig ausgedient. Alte Überweisungsträger und Formulare, die den Eintrag der gewohnten Kontodaten erfordern, sind nicht mehr statthaft. Die Postbank hat bestehende Daueraufträge bereits auf SEPA umgestellt. Es ist empfehlenswert, nur noch SEPA-Überweisungsaufträge und SEPA-Dauerauftragsformulare mit Angabe der IBAN zu nutzen. Die deutsche IBAN hat 22 Stellen und beginnt mit DE. Danach folgen eine zweistellige Prüfziffer und anschließend die bekannte, achtstellige Bankleitzahl, gefolgt von der zehnstelligen Kontonummer.

4. Neue Regeln für Bausparkassen
Bausparkassen vergeben nicht nur Kredite, sie legen das Geld der Bausparer auch verzinslich an. Weil das anhaltende Zinstief die Rentabilität der Investments erschwert, möchte der Gesetzgeber den Spielraum der Bausparkassen erweitern. So sollen die Kreditinstitute künftig neben Bauspardarlehen auch normale Hypothekenkredite vergeben dürfen. Außerdem soll die Refinanzierung durch die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen erleichtert werden. Die Möglichkeit zur Änderung bestehender Bausparverträge ist jedoch nicht vorgesehen. Flexibler wird der Umgang mit der Liquiditätsreserve gestaltet. Den dafür bereitstehenden Fonds sollen die Bausparkassen zur Krisenabwehr in wirtschaftlich ungünstigen Phasen heranziehen dürfen.

5. Neue Pflichten und Rechte rund um Kredite und Dispozinsen
Bis März 2016 muss die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie in nationales Recht umgesetzt sein. Spätestens dann sind Banken und Finanzdienstleister verpflichtet, die wirtschaftliche und finanzielle Lage von Kreditsuchenden eingehend zu prüfen und die Kreditberatung umfassend zu protokollieren. Angedacht ist, dass künftig bei jedem Kreditgespräch Produktinformationsblätter ausgehändigt und detaillierte Beratungsprotokolle erstellt werden. Daraus muss beispielsweise hervorgehen, welche Kosten bei der Stellung von Sicherheiten wie Grundpfandrechten anfallen. Die neuen Regeln sollen ab einer Kredithöhe von 75.000 Euro Anwendung finden.

Im Zuge der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in nationales Recht wird auch das Widerrufsrecht für Baukredite reformiert. Wichtigste Neuerung: Das ewige Widerrufsrecht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung entfällt. Die Widerrufsfrist beginnt künftig mit dem Erhalt der vertraglichen Widerrufsinformationen. Folge: Bei Immobilienkrediten erlischt das Widerrufsrecht nunmehr spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen.

Überziehen Bankkunden dauerhaft ihr Girokonto, müssen Banken künftig aktiv werden und eine Beratung über kostengünstigere Alternativen anbieten. Das tritt ein, wenn der Kontoinhaber den eingeräumten Überziehungsrahmen mehr als ein halbes Jahr lang ununterbrochen zu Dreiviertel ausnutzt. Wird das Kontominus bis in den Bereich der geduldeten Überziehungen getrieben, erfolgt die Beratung bereits nach drei Monaten. Die Beratung hat persönlich in der Filiale oder am Telefon zu erfolgen, das Beratungsgespräch ist zu protokollieren. Neue Informationspflichten für Banken stehen in Sachen Dispokredit an. So sollen Banken und Sparkassen künftig auf ihrer Internetseite deutlich sichtbar über die Höhe der Dispozinsen informieren.

6. Neue Freistellungsaufträge notwendig
Viele alte Freistellungsaufträge müssen im kommenden Jahr erneuert werden, weil diese noch keine Steueridentifikationsnummer beinhalten. Das ist vor allem bei Formularen der Fall, mit denen vor 2011 ein unbefristeter Freistellungsauftrag erteilt wurde. Erst alle ab 2011 gestellten Freistellungsaufträge sind mit der persönlichen Steuernummer versehen und bedürfen keiner Änderung. Fehlt die Steueridentifikationsnummer auf dem Freistellungsantrag, leitet die Bank 25 Prozent der Kapitalgewinne automatisch ans Finanzamt weiter. Außerdem wird Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.

7. Neuerungen durch die Energieeinsparverordnung 2016
Die Energieeinsparverordnung (ENEV 2016) bringt zahlreiche Neuerungen für Häuslebauer. So steigen beispielsweise die energetischen Anforderungen an neu gebaute Wohnhäuser um 25 Prozent. Der geringere Primärenergiebedarf kann zum Beispiel durch bessere Dämmung oder durch den Einbau regenerativer Heiztechnik erreicht werden. Heizkessel, die mit Öl oder Gas betrieben werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, sind nach 30 Betriebsjahren stillzulegen. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Immobilienverkäufer und Vermieter sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an die Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Wichtig: Der Ausweis muss bereits bei der Objektbesichtigung vorliegen. Des Weiteren sind energetische Kennwerte der Immobilie im Falle des Verkaufs oder der Vermietung in der Immobilienanzeige anzugeben.

8. Einspeisevergütung für Solarstrom bleibt gleich hoch
Erfreuliche Kunde für Hausbesitzer, die im kommenden Jahr eine Solaranlage auf ihrem Dach errichten wollen. Für Dachanlagen bis 10 KilowattPeak Leistung, also typische Anlagen für Ein- und Zweifamilienhäuser, bleibt die Einspeisevergütung auf gleich hohem Level wie 2015. Eigentümer erhalten den höchsten Vergütungssatz von 12,31 Cent/kWh. Solarstrom aus Dachanlagen bis 10 kWp wird weiterhin bis zu 100 Prozent vergütet.

9. Höhere Förderung bei der Altersvorsorge
Basis-Rente: Ab 2016 wird die sogenannte Rürup-Rente stärker gefördert. Das Finanzamt erkennt ab kommendem Jahr 82 Prozent der Einzahlungen bis zum geltenden Höchstbetrag von 22.172 Euro steuerlich an. Das bedeutet: Ledige können Vorsorgebeiträge von bis zu 18.181 Euro und Verheiratete von bis zu 36.362 Euro beim Finanzamt geltend machen.

Betriebliche Altersvorsorge: Im Rahmen der Gehaltsumwandlung besteht ab kommendem Jahr mehr Spielraum, Steuern und Sozialabgaben zu sparen. Ursache hierfür ist die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West auf 74.400 Euro. Da bei der Gehaltsumwandlung aus Bruttolohn Einzahlungen in Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze begünstigt sind, können Arbeitnehmer ab kommendem Jahr bis zu 2.976 Euro Gehalt in Betriebsrente umwandeln. Das entspricht monatlichen Einzahlungen von 248 Euro. Dieser Wert gilt einheitlich für das gesamte Bundesgebiet.

10. Kindergeld setzt Steuer-Identifikationsnummer voraus
Für den Bezug von Kindergeld setzen die Familienkassen ab kommendem Jahr voraus, dass Bezugsberechtigte dem Amt ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Und nicht nur das, auch die Steuernummer des Kindes möchte die Familienkasse wissen. Die neue Regelung gilt unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes, das heißt auch für laufende Kindergeldzahlungen ist die nachträgliche Angabe der Steuer-ID-Nummer notwendig. Einen speziellen Stichtag zur Meldung der Steuernummer gibt es nicht. Wer es nicht bis Jahresende schafft, kann die Angabe im Laufe des Jahres 2016 nachreichen. Die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer soll eine doppelte Auszahlung von Kindergeld verhindern. Sie finden Ihre Steuer-ID auf Ihrer Lohnsteuerabrechnung. Alternativ kann man die Steuernummer beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen

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