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Kita-Geld kommt – guter Tag für Familien in Schleswig-Holstein Anträge werden ab jetzt versendet

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 Foto: pixabay.com / hpgruesen(CIS-intern) – „Ab jetzt werden die Anträge auf Kita-Geld in Schleswig-Holstein versendet. Das ist ein guter Tag für Familien im Land“, betont Sozialministerin Kristin Alheit heute (12.10.). Mit Hilfe des technischen Dienstleisters Dataport druckt und versendet das Landesamt für Soziale Dienste ab heute und in den kommenden Wochen die Anträge zum Kita-Geld in Schleswig-Holstein. Eltern von Kindern bis drei Jahren werden die zum Teil vorausgefüllten Anträge automatisch erhalten. Versendet werden diese an rund 68.000 Familien.

Foto: pixabay.com / hpgruesen

Der Start des Kita-Geldes ist der 1. Januar 2017. „Mit der Umsetzung des Kita-Geldes leisten wir einen wichtigen Beitrag zur Gerechtigkeit und Chancengleichheit für unsere Kinder. Die Weichen für einen erfolgreichen Bildungsweg werden in der Kita gestellt. Mit dem Kita-Geld erleichtern wir vielen Kindern den Zugang“, so Alheit. „Der 100-Euro-Zuschuss wird viele Familien Monat für Monat spürbar entlasten.

Zugleich ist die Einführung des Kitageldes ein wichtiger Schritt in Richtung Kostenfreiheit aller Bildungseinrichtungen von der Krippe bis zur Hochschule. Von einer größeren Familienfreundlichkeit profitiert unser Land dauerhaft und nachhaltig!“ betont Alheit. Neben den Informationen auf dem persönlichen Anschreiben finden Eltern ab sofort Informationen zum Kita-Geld im Internet unter www.schleswig-holstein.de/kitageld.

Auf dem Schreiben, das Familien mit dem Antrag für ihr Kind erhalten, ist ein QR-Code, der direkt auf dieses Informationsangebot leitet. Dort finden sich auch Fragen und Antworten zum Thema wieder. Im Rahmen der Kita-Offensive wird die Landesregierung mit der Einführung des Kita-Geldes zum 1. Januar 2017 Familien mit Kindern finanziell entlasten: ab dem 1.1.2017 erstattet das Land bis zu 100,- Euro im Monat der Kosten für die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren in öffentlich geförderter Kindertagesbetreuung oder bei einer öffentlich geförderten Tagespflegeperson. Wer weniger zahlt, dem kann folglich auch nur weniger erstattet werden. Weitere Bestandteile der Kita-Offensive sind erhebliche Maßnahmen zur Entlastung der Kommunen und zur Stärkung der Kitas, beispielsweise durch Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung wie der Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels. Für die Betriebskosten der Kitas sind im kommenden Jahr 216 Millionen Euro und damit rund doppelt so viel wie 2012 vorgesehen.

Für das Kita-Geld liegen die zu erwarteten Erstattungskosten 2017 bei rund 23,5 Millionen Euro. Informationen zum Antragsverfahren Ab jetzt wird allen Personensorgeberechtigten sowie Pflegeeltern, bei denen das Kind mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung in Schleswig-Holstein gemeldet ist und zum 1. Januar 2017 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein teilweise vorausgefüllter Antrag per Post zugesendet. Dieser muss ergänzt, unterschrieben und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Steinmetzstr. 1 – 11, 24534 Neumünster gestellt werden.

Bei der Antragsstellung ist folgendes zu beachten:
• Das Kind hat das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet.
• Das Kind ist in Schleswig-Holstein gemeldet.
• Das Kind wird in einer öffentlich geförderten Kindertagesstätte oder von einer öffentlich geförderten Tagespflegeperson betreut.
• Es ist mitzuteilen, ab wann das Kind in der Kindertagespflege betreut wird.
• Wird das Kind in einer öffentlich geförderten Kindertagesstätte betreut, ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides oder der Rechnung des Trägers der Kindertagesstätte sowie eine Kopie des Betreuungsvertrages beizufügen.
• Wird das Kind bei einer öffentlich geförderten Tagespflegeperson betreut, ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie eine Kopie des Betreuungsvertrages mit der Tagespflegeperson oder ihrem Anstellungsträger beizufügen.
• Maßgeblich ist die Höhe der Kinderbetreuungskosten, die tatsächlich monatlich für die Kindertagesbetreuung bezahlt werden; Essensgeld wird nicht berücksichtigt.
• Mitzuteilen ist das Konto, auf welches das Kita-Geld überwiesen werden kann. Der Antrag muss nur einmal gestellt werden. Wird das Kind bereits in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Tagespflegeperson betreut, so kann der Antrag auch schon im Jahr 2016 gestellt werden. Sofern alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt und positiv geprüft werden, ergeht ein Bescheid über die Erstattung der Kindertagesbetreuungskosten.

Das Kita-Geld wird jeweils am Ende des Monats, in dem die Kindertagesbetreuungskosten angefallen sind, erstmals Ende Januar 2017, ausgezahlt. Wird der Antrag später gestellt, so wird das Kita-Geld maximal für drei zurückliegende Monate ausgezahlt. Für Kinder, die nach der Vollendung des dritten Lebensjahres vorübergehend in einer Betreuung für unter Dreijährige verbleiben und weiterhin der Betreuungsbetrag für unter Dreijährige entrichtet wird, bedarf es der entsprechenden Information des Landesamtes für soziale Dienste durch die Personensorgeberechtigten, damit die Zahlung fortgesetzt werden kann. Den Personensorgeberechtigten soll kein Nachteil dadurch entstehen, dass die Wohnsitzkommune bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres oder darüber hinaus keinen Platz in einer Elementargruppe zur Verfügung stellt.

Dem Landesamt für soziale Dienste ist jede Änderung, die sich auf den Anspruch von Kita-Geld auswirken könnte, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solche Änderungen sind zum Beispiel: Ausscheiden des Kindes aus der Betreuung für unter Dreijährige, Senkung der zu bezahlenden Betreuungskosten unter 100,- Euro, vollständige Befreiung von den Betreuungskosten oder Wegzug des Kindes aus Schleswig-Holstein. Es werden Stichprobenprüfungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für das Kita-Geld weiterhin vorliegen. Die Stichprobenprüfungen werden in der Form erfolgen, dass Zahlungsnachweise für den bisherigen Erstattungszeitraum angefordert werden. Diesen Nachweisen soll entnommen werden können, ob das Betreuungsverhältnis fortlaufend bestand/besteht und welcher Beitrag tatsächlich monatlich geleistet wurde/wird.

Das Ergebnis der Stichprobenprüfung wird schriftlich mitgeteilt. Personensorgeberechtigte oder Pflegeeltern, die noch auf der Suche nach einem Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder in der Tagespflege sind, können sich gerne auf dem Kita-Portal unter www.kitaportal-sh.de informieren. Kitas sind weiterhin aufgerufen, ihr jeweiliges Angebot auf dem Kitaportal online zu stellen.

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