(CIS-intern) – Alle Personen auf dem Gebiet des Kreises Dithmarschen, die davon Kenntnis haben, dass ein selbst oder durch nicht geschultes Personal vorgenommener SARS-CoV- 2 Antigenschnelltest („Selbsttest“) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist, sind gemäß der Allgemeinverfügung Nr. 35/2021 vom 22.03.2021 verpflichtet,
- sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne),
- das Testergebnis unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) in einem Testzentrum oder beim Hausarzt bestätigen zu lassen (sie dürfen hierzu ihre Häuslichkeit einmalig verlassen; dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen; Unterbrechungen aus anderen Zwecken sind nicht gestattet) und
- sich unverzüglich beim Gesundheitsamt des Kreises Dithmarschen zu melden. Die Meldung kann telefonisch unter 0481/97-4900 oder per E-Mail an die Adresse: gesundheitsschutz@dithmarschen.de oder vorzugsweise über das Kontaktformular unter https://www.dithmarschen.de/Neues-erfahren/Coronavirus erfolgen.
Bei Kontaktaufnahme per E-Mail oder über das Internet-Kontaktformular wird das Gesundheitsamt zu den Geschäftszeiten schnellstmöglich Kontakt aufnehmen.
Die Allgemeinverfügung Nr. 35/2021 mit dem Titel „Allgemeinverfügung des Kreises Dithmarschen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als Kategorie I Kontaktperson in einer eigenen Häuslichkeit auf dem Gebiet des Kreises Dithmarschen“ ist als Anlage beigefügt.
2021-35_Bekanntmachung_Corona_Quarantaene
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