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Kiel: Wissenswertes zur Europawahl – Und geht bitte wählen!

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(CIS-intern) – Erstmalig dürfen bei einer bundesweiten Wahl auch die 16- und 17-Jährigen aktiv teilnehmen. In Schleswig-Holstein ist das Wahlalter 16 bereits schon länger Realität. Auf kommunaler Ebene dürfen junge Menschen bereits seit 1998 Kreistage, Gemeindevertretungen und Bürgermeister wählen. Erstmalig im Jahr 2017 konnten 16- und 17-jährige Wählerinnen und Wähler auch bei der Landtagswahl ihre Stimme abgeben.

Mindestens 30 Stimmzettel in der Wahlurne!

Eine Neuerung in der Europawahlordnung wird in einigen Gemeinden des Landes dafür sorgen, dass die Wahlurne nicht vor Ort ausgezählt werden kann. Der neu eingeführte § 61 Absatz 2 EuWO regelt, dass die Wahlurne in einen vorher bestimmten anderen Wahlbezirk transportiert wird, wenn weniger als 30 Stimmzettel im Wahllokal abgegeben wurden. Die Stimmen werden dann gemeinsam mit denen aus dem Nachbarwahlbezirk ausgezählt. Die Vorschrift dient dem Schutz des Grundsatzes der geheimen Wahl.

Die Urne wird von mindestens drei Mitgliedern des Wahlvorstands und – soweit möglich – von weiteren Personen (Öffentlichkeit) transportiert. Wie viele Wahllokale von der neuen Regelung betroffen sein werden, ist noch nicht klar.

Wahlmodus

Um insgesamt 720 Abgeordnete in das Europäische Parlament zu wählen, muss jedes Land eine bestimmte Anzahl an Abgeordneten entsenden. Wie viele Abgeordnete ein Land in das Parlament entsenden kann, richtet sich nach der Größe seiner Bevölkerung: Je nach Einwohnerzahl sind jedem Land zwischen 6 und 96 Sitze zugeteilt. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments.
In Deutschland erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können von Parteien für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.

Das Europäische Parlament wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt.
Eine 5 %-Sperrklausel gibt es zur Europawahl nicht.

Wer ist wahlberechtigt?

Von den rd. 2,960 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern Schleswig-Holsteins sind nach vorläufiger Ermittlung rd. 2,318 Mio. (etwa 51 % Frauen, etwa 49 % Männer) zur Europawahl wahlberechtigt (im Einzelnen s. Anlage). Im Vergleich zur Europawahl vor fünf Jahren ist diese Zahl um rd. 46.000 (+ 2,0%) gestiegen, was im Wesentlichen am neuen Wahlrecht mit 16 Jahren liegen dürfte. Etwa 173.400 junge Menschen (7,6%) können erstmals an einer Europawahl teilnehmen, weil sie seit der Wahl im Jahr 2019 das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Wahlrecht für Deutsche
Wahlberechtigt zur Europawahl sind alle Deutschen, die am 9. Juni 2024 das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik oder einem anderen Land der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Ebenfalls wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Europäischen Union leben, sofern sie nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben und der Fortzug nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.
Die wahlberechtigten Auslandsdeutschen wurden auf ihren Antrag in das Wählerver-zeichnis derjenigen Gemeinde eingetragen, in der sie vor ihrem Fortzug in das Ausland zuletzt gemeldet waren. Diese Antragsfrist ist bereits am 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) abgelaufen.

Aber auch diejenigen deutschen Staatsangehörigen, deren Wegzug aus Deutschland länger als 25 Jahre zurückliegt oder die nie hier gelebt haben, dürfen wählen. In ihrem Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis müssen diese Personen allerdings im Einzelfall darlegen und begründen, dass sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Wahlrecht für Unionsbürger

Seit der Europawahl 1994 können auch die rd. 107.400 Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die bei uns in Schleswig-Holstein wohnen und mindestens 16 Jahre alt sind, unter den gleichen Bedingungen wie Deutsche an der Wahl der deutschen Abgeordneten im Europäischen Parlament teilnehmen. Dies betrifft alle Staatsangehörigen der Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Formelle Voraussetzung für die Teilnahme der in Schleswig-Holstein lebenden Unionsbürgerinnen und Unionsbürger an der Wahl der deutschen Abgeordneten ist ihr Eintrag in das Wählerverzeichnis ihrer Wohnortgemeinde.

Hier gilt eine Besonderheit: Wer bereits zur Europawahl 1999 oder einer späteren Europawahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt hatte, wurde von seiner Gemeinde oder seinem Amt für diese Wahl automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen und bekam wie die deutschen Staatsangehörigen bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung zugesandt.

Wer als Unionsbürgerin oder Unionsbürger erstmals in diesem Jahr in Deutschland an der Europawahl teilnehmen will, musste bei seiner Gemeinde oder seinem Amt einen besonderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Die Frist für die Abgabe einen solchen Antrages lief ebenfalls bereits am 19. Mai 2024 ab. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger dürfen ihr Wahlrecht nur einmal ausüben; entweder in ihrem Herkunftsland oder in ihrem Aufenthaltsstaat.

Um diese Vorgabe sicherzustellen, findet zwischen den deutschen Wahlbehörden und den übrigen EU-Staaten über die Bundeswahlleitung ein gegenseitiger formalisierter Datenaustausch darüber statt, welche Unionsbürgerin und welcher Unionsbürger in ein „ausländisches“ Wählerverzeichnis aufgenommen und auch ggf. wieder daraus gestrichen worden ist.

Auch deutsche Staatsangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen, haben die Gelegenheit, dort an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen. Sie können sich frei entscheiden, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder wie bisher in Deutschland wählen wollen.

Als oberster Grundsatz gilt jedoch: Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Dieses gilt auch für Personen, die zugleich auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU zur Wahl berechtigt sind. Wer mehr als einmal wählt, macht sich strafbar, auch wenn er versehentlich zwei oder sogar mehrere Wahlbenachrichtigungen erhalten hat.

Nur wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat, kann am 9. Juni wählen. Die Frist, innerhalb der die Wahlberechtigen die Möglichkeit zur Einsicht in das Wählerverzeichnis und zur Einlegung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis hatten, dauerte vom 20. bis zum 24. Mai. Wer nach Beginn dieser Frist umgezogen ist oder noch umzieht, bleibt an seinem alten Wohnort wahlberechtigt. Hier besteht die Möglichkeit der Briefwahl.

Wer Briefwahl machen möchte, muss dies beantragen. Dazu kann der mit der Wahlbenachrichtigung versandte Antrag ausgefüllt und an das zuständige Wahlamt versandt werden.

Briefwahlunterlagen können dort auch mit einer formlosen E-Mail beantragt werden. Dabei müssen Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift vollständig angeben sein. Dazu sollte möglichst auch die Nummer genannt werden, unter der man im Wählerverzeichnis geführt wird. Diese Nummer findet man auf der Wahlbenachrichtigung. In vielen Gemeinden besteht auch die Möglichkeit, über die jeweilige Internet-Seite ab etwa Ende April Wahlschein und Briefwahl direkt zu beantragen.

Wer stellt sich zur Wahl?

An der Europawahl am 9. Juni 2024 nehmen insgesamt 62 Bewerberinnen und Bewerber aus Schleswig-Holstein, davon 20 Frauen und 42 Männer, teil. Zur Europawahl 2019 waren es 37 Kandidatinnen und Kandidaten (15 Frauen und 22 Männer).
Es stehen die Listen von 34 Parteien zur Wahl.

Wie sehen die Stimmzettel aus?

Die Stimmzettel sind landesweit gleich, da es keine unterschiedlichen Wahlkreise gibt. Die Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Stimme, die sie auf eine Parteiliste abgeben können. Zur Europawahl gibt es keine Einzelbewerber. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Reihenfolge der von den Parteien zur Europawahl 2019 in Schleswig-Holstein erreichten Stimmenzahl.

Diejenigen Parteien, die 2019 nicht an der Wahl teilgenommen haben, schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihres Namens an. Zu jedem Wahlvorschlag sind die Namen der jeweils ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt.

Repräsentative Wahlstatistik

Zur Europawahl wird – wie auch zur Bundestagswahl üblich – das Wahlergebnis auf repräsentativer Grundlage statistisch ausgewertet und veröffentlicht. Die Wahlstatistik erfasst die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe, aufgeschlüsselt nach Frauen und Männern sowie nach Altersgruppen. Hierfür sind in Schleswig-Holstein 65 Urnenwahlbezirke und 7 Briefwahlbezirke ausgewählt worden.

In diesen Wahlbezirken sind die Stimmzettel mit unverschlüsselten Unterscheidungsmerkmalen versehen, die in der rechten oberen Ecke aufgedruckt sind (z. B.: „D. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1965 bis 1979“ oder „I. weiblich, geboren 1980 bis 1989“). Für die Stimmabgabe erhalten alle Wählerinnen und Wähler in den für die Wahlstatistik ausgewählten Wahlbezirken einen Stimmzettel mit dem für sie oder ihn zutreffenden Unterscheidungsmerkmal. Diese Wahlbezirke sind so ausgewählt worden und die Statistik wird so durchgeführt, dass der Schutz des Wahlgeheimnisses in jedem Falle gewährleistet ist.

Weitere Wahlen in Schleswig-Holstein

Zeitgleich mit der Europawahl in Schleswig-Holstein werden die Bürgerinnen und Bürger in den Städten Brunsbüttel (Kreis Dithmarschen), Lütjenburg (Kreis Plön) und Neustadt in Holstein (Kreis Ostholstein) sowie in den Gemeinden Barsbüttel (Stor- marn), Büsum (Kreis Dithmarschen), Harrislee (Kreis Schleswig-Flensburg), Krons- hagen (Kreis Rendsburg-Eckernförde) und Sankt Peter-Ording (Kreis Nordfriesland) darüber entscheiden, wer dort künftig das Amt der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters innehaben wird.

Auch in diesen Gemeinden haben aber – trotz des möglicherweise hohen örtlichen Interesses am Ergebnis lokalen Wahl – die Auszählung und die Meldung der Ergebnisse zur Europawahl den Vorrang. Neben diesen Wahlen werden vereinzelt auch Bürgerentscheide durchgeführt.

Der Landeswahlleiter wird aus Gründen der Vollständigkeit selbstverständlich auch die Ergebnisse der dieser Wahlen in ihrem Internet-Angebot sofort nach Eingang der Meldungen veröffentlichen.

Die Angaben über die zu den genannten Uhrzeiten erreichten Wahlbeteiligungen im Lande, die Ergebnisse aus ausgewählten Gemeinden, die Ergebnisse der der Kreise und kreisfreien Städte, das vorläufige Landesergebnis der Europawahl sowie die Ergebnisse der sechs Direktwahlen werden im Internet aktuell dargestellt und sind unter den Adresse www.wahlen-sh.de verfügbar.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Adresse www.wahlen.sh.

Persönliche Kontakte zum Landeswahlleiter, Interview-Termine o. ä. sollten wegen der im Statistikamt Nord bestehenden Zutrittsbeschränkungen vorab über den vorgenannten Telefonanschluss vereinbart werden.

Für die Veröffentlichung von Wahlergebnissen am Wahlabend und in der Wahlnacht durch die Landeswahlzentrale im Landeshaus ist nach den bisherigen Erfahrungen folgender Zeitplan vorgesehen:

Ergebnisse aus den Gemeinden etwa ab 18.30 Uhr
Kreisergebnisse etwa ab 21.45 Uhr
vorläufiges Landesergebnis etwa 24.00 Uhr
Ergebnisse der Direktwahlen etwa ab 21.00 Uhr

Die gewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Bundeswahlleiterin auf der Grundlage des vollständigen Bundesergebnisses ermittelt und bekannt gegeben. Diese Ergebnisse sind voraussichtlich erst nach Mitternacht zu erwarten.

Der Bundeswahlleiter informiert zur Europawahl aktuell mit seinem Internet-Angebot unter der Adresse www.bundeswahlleiterin.de.

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