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Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt: Ein Hungerstreik in der Einrichtung durch Untergebrachte besteht nicht

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Anlässlich vonFalschbehauptungen zur Situation in der Abschiebungshafteinrichtung in Glückstadt wird in Abstimmung mit der Einrichtung klargestellt: Ein Hungerstreik in der Einrichtung durch Untergebrachte besteht nicht. Alle Untergebrachten nehmen derzeit an der Einrichtungsverpflegung teil. 
 
Hintergrund: Am Abend des 8. Juni 2026 hatten insgesamt elf untergebrachte Personen das von der Einrichtung angebotene Abendessen nicht entgegen genommen. Am Morgen des 9. Juni 2026 verzichteten insgesamt sieben Personen auf die Annahme des bereitgestellten Frühstücks. Gestern, am 10.6., nahmen bereits alle Untergebrachten die von der Einrichtung angebotene Verpflegung wieder in Anspruch. 
 
Grundsätzliche Informationen: Unabhängig von der bereitgestellten Verpflegung steht den untergebrachten Personen grundsätzlich auch die Möglichkeit der Selbstverpflegung mittels eines Bestelleinkaufs zur Verfügung. Auch bei der Verweigerung von bereitgestellten Mahlzeiten besteht also die Möglichkeit zur Nahrungsaufnahme. Wird durch Untergebrachte die Annahme der Kost manifest verweigert, werden diese engmaschig betreut und überwacht sowie regelmäßig dem ärztlichen Dienst vorgestellt und bedarfsgerecht psychologisch betreut. Sollten sich in Fällen einer verweigerten Nahrungsaufnahme Vitalwerte der betroffenen Person verschlechtern, werden weitere Maßnahmen bedarfsgerecht in Betracht gezogen (hierzu zählt auch die Unterbringung in einem externen Krankenhaus). Die Einleitung von Maßnahmen geschieht jeweils im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung. Die Abschiebungshafteinrichtung ist dem Justizministerium nachgeordnet, die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Abschiebung) liegt in Zuständigkeit des Sozialministerium, bzw. dort nachgeordneter Behörden.
 
Verantwortlich für diesen Pressetext: Oliver Breuer/ Christian Kohl / | Ministerium für Justiz und Gesundheit
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