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Verschärfte Regeln in SH: U.a. Face- Shields nur mit zusätzl. Mund-Nasen-Schutz erlaubt, auch Beschäftigte müssen Maske tragen

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(CIS-intern) – Die Landesregierung hat heute eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht: u.a. heißt es dort:
“Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines Visiers durch Lehrpersonal dann ausreichend, wenn es das ganze Gesicht abdeckt und die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.”

Foto: von Anrita1705 auf Pixabay

Weitere wichtige Änderungen:
Maskenpflicht ausgeweitet:
In Gaststätten für Gäste und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume, ausgenommen sind die Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen

Für Beschäftigte in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren in den Bereichen mit Publikumsverkehr

Auf Wochenmärkten für Marktbeschicker als auch für Kundinnen und Kunden.

Ausgenommen von der Pflicht sind weiterhin Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können, z.B. durch ein Attest oder einen Schwerbehindertenausweis. Menschen mit Hör- oder mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.

Die komplette neue Landesverordnung findet man hier – gültig ab 24. Oktober 2020

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