(CIS-intern) – Die Landesregierung hat heute (18. April) zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 15. April entsprechende Landesregelungen beschlossen. Eine angepasste Landesverordnung und ein angepasster Erlass regeln die Fortsetzung der Maßnahmen zur Kontakteinschränkungen ab dem 20. April in Schleswig-Holstein. Beides wird unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse veröffentlicht.
Foto: Mario De Mattia
Ministerpräsident Daniel Günther betont: “Mein ausdrücklicher Dank gilt allen Menschen in Schleswig-Holstein, die sich seit Wochen an die Kontaktbeschränkungen und strengen Regeln halten. Sie tragen dazu bei, dass Leben gerettet werden können und die Versorgung von Patientinnen und Patienten gelingt. Es ist jetzt wichtig und notwendig, dass wir uns alle konsequent weiterhin an die Vorgaben zur Kontaktbeschränkung halten. Nur dann kann es gelingen, gemeinsam und Schritt für Schritt den jetzt eingeleiteten Weg zu Erleichterungen in ein normaleres Leben weiter zu gehen.”
Gesundheitsminister Heiner Garg: “Die Akzeptanz der bislang getroffenen Maßnahmen und deren disziplinierte Einhaltung durch die Bürgerinnen und Bürger erlauben in einem ersten Schritt auch Erleichterungen für die Menschen im Bereich der Kita Notbetreuung. So können alle berufstätigen Alleinerziehenden die Kita Notbetreuung in Anspruch nehmen. Außerdem werden planbare und aufschiebbare Krankenhausbehandlungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich.”
Das öffentliche Leben kann in der derzeitigen Situation nur Schritt für Schritt wieder hochgefahren werden, um die Krise zu meistern. Welche Stufen der Lockerung dabei wann erfolgen, wird unter Abwägung verschiedener Belange entschieden. Die Aufrechterhaltung des Infektionsschutzes ist dabei maßgeblich. Die Maßnahmen werden fortlaufend evaluiert, um ihre Notwendigkeit, Geltungsdauer ebenso wie ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Die Regelungen der jetzigen Verordnung sind daher vorerst bis zum 3. Mai begrenzt.
Anpassungen zu den bestehenden Regelungen ab 20. April in Schleswig-Holstein, geregelt in Verordnung:
Stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern können unter Auflagen geöffnet werden; Die Auflagen betreffen insbesondere die einzuhaltenden Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen Personen sowie Hygienemaßnahmen. Diese können beispielsweise mit Hilfe von einfachen Kunden-Leitsystemen durch die Geschäfte ermöglicht werden. Zudem muss die Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür durchgeführt werden. In ein 800 qm Geschäft dürfen also z.B. 80 Kunden gleichzeitig. Für die Auslegung des Begriffs der „Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern“ gilt: Maßgeblich für die Berechnung ist die tatsächlich zum Verkauf von Waren genutzte Fläche. Verfügen Geschäfte im Normalbetrieb über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern, so ist eine Reduzierung dieser Fläche auf die zulässigen 800 Quadratmeter möglich. Dabei ist die nicht genutzte Verkaufsfläche deutlich und sichtbar von der zulässigen Verkaufsfläche abzugrenzen (zum Beispiel durch Stellwände). Nicht zulässig ist eine Verdichtung der Regale in den geöffneten Verkaufsflächen im Vergleich zum sonstigen „Normalbetrieb“ oder eine Teilung vorhandener Flächen auf mehrere in der Größe zulässige Verkaufsflächen mit unterschiedlichen Zugängen.
Vorbestellte Waren können unter Auflagen unabhängig von der Geschäftsgröße abgeholt werden.
Bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche ist die Überwachung der Einhaltung der Auflagen diesbezüglich durch mindestens eine Kontrollkraft erforderlich; ab 600 Quadratmetern Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich.
Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter entsprechenden Auflagen Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden;
Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen.
Die Kommunen haben in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen in ihrem Gebiet mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen auf die Verhinderung von Ansammlungen hinzuwirken.
Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern können unter entsprechenden Auflagen geöffnet werden;
Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Möglich ist aber weiterhin der Außerhausverkauf von mitnahmefähige Speisen, jetzt aber ohne die Pflicht zur Vorbestellung. Dementsprechend ist auch der Außerhausverkauf von nicht-ortgebundenen oder mobilen Angeboten wieder zulässig. Diese Anbieter sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt.
Tierparks, Wildparks und Zoos können mit Hygienekonzept öffnen;
Bibliotheken und Archive können unter entsprechenden Auflagen öffnen. Darüber hinaus müssen Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. Für Universitätsbibliotheken können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist.
Abweichend von der gültigen Regelung, dass Anbieter Freizeitaktivitäten weiterhin geschlossen halten müssen, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden.
Geregelt im Erlass, den die Kommunen umsetzen:
Ausnahmen vom Betretungsverbot der Schulen bei Abschlussprüfungen;
Verlängerung der Notbetreuungsregelungen in Kindertagesstätten und an Schulen bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe. Die Notbetreuung wird insofern neu gefasst, dass die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, diese in Anspruch nehmen können
Ermöglichung von planbaren und aufschiebbaren Behandlungen in Krankenhäusern, wenn deren voraussichtlicher Verlauf keine Intensivkapazitäten binden wird, die Trennung von Patientenströmen und des Personal im Hinblick auf die Behandlung von Covid-19-Patienten und Nicht-Covid-19-Patienten sichergestellt wird sowie ausreichend persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist.
Neufassung der Quarantäneregelung bei Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder die erneute Aufnahme eigener Bewohnerinnen und Bewohner nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus. Demnach bedarf es keiner expliziten Quarantäneregelung für diejenigen Patienten, die aus einer für Nicht-Covid-19-Patienten vorgesehenen Station zurückverlegt werden;
Angepasste Regelung bei den weiterhin bestehenden Quarantänevorgaben zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und denen von Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe bei kurzzeitigem auswärtigen Aufenthalt: Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Ausgenommen von den Quarantäneauflagen sind auch Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen, die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtungen verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.
Explizite Ausnahmeregelung von den bestehenden Quarantänevorgaben bei der Aufnahme in Hospizen;
Ebenso können einzelne Einrichtungen der Eingliederungs- oder Gefährdetenhilfe mit Genehmigung des Gesundheitsamtes ausgenommen werden, wenn in ihnen keine vulnerablen Gruppen wohnen;
Verweis auf die besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei der Prüfungsabnahme an Hochschulen.
Die ursprünglich geregelten Betretungsverbote für Personen in bestimmte Einrichtungen, die aus vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogebieten nach Schleswig-Holstein eingereist sind, wurden gestrichen, da inzwischen eine grundsätzliche Beschränkung für alle Reiserückkehrer gilt (das RKI hat die Gebietsdefinition aufgegeben).
Wichtiger Hinweis: bestehende Regelungen, soweit nicht geändert, gelten weiterhin. Sie finden diese in der Verordnung und dem Erlass. Dazu zählen unter anderem:
Fortschreibung der aktuell geltenden Regelungen zu Kontaktbeschränkungen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist in der Regel nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
Fortschreibung des Veranstaltungsverbots
Fortschreibung der Regelungen zu touristischen Betretungsverboten
Fortschreibung der Beschränkungen zu Sport und Freizeitaktivitäten
Verantwortlich für diesen Pressetext: Peter Höver, Eugen Witte, Patrick Kraft
Kreis Nordfriesland:
Neue Corona-Allgemeinverfügung bringt einige Lockerungen
Das Land Schleswig-Holstein hat seine grundlegenden Regeln für Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Teilen etwas gelockert. Alle Kreise im Lande haben deshalb am Sonntag (19.4.) ihre entsprechenden Allgemeinverfügungen angepasst – auch der Kreis Nordfriesland. Die neuen Regeln gelten von Montag, dem 20. April, bis zum 3. Mai einschließlich. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und andere Personen, die an den Abschlussprüfungen der Schulen beteiligt sind, dürfen für ihre Kinder nun die Notbetreuung in Kindertagestageseinrichtungen in Anspruch nehmen.
Auch berufstätige Alleinerziehende, die nicht in den sogenannten kritischen Infrastrukturen arbeiten, können jetzt auf die Notbetreuung zurückgreifen, wenn sie keine andere Betreuung organisieren können.
Planbare und aufschiebbare Behandlungen in Krankenhäusern dürfen wieder stattfinden. Allerdings gilt dies nur, wenn der Eingriff voraussichtlich keine Intensivkapazitäten binden wird, wenn die Trennung von Patientenströmen und Personal im Hinblick auf die Behandlung von COVID-19-Patienten sichergestellt wird und wenn ausreichend persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist.
Erleichterungen gibt es ebenso für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sowie in Wohngruppen und sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen: Bei der Aufnahme neuer Bewohner oder der erneuten Aufnahme eigener Bewohner nach einem Krankenhausaufenthalt ist keine 14-tägige Quarantäne mehr vorgeschrieben, wenn die Betroffenen aus einer für Nicht-COVID-19-Patienten vorgesehenen Station zurückverlegt werden. Auch in einigen anderen Fällen kann die Quarantäne nun entfallen. Allerdings ist dafür stets eine Abstimmung mit dem Gesundheitsamt erforderlich.
Weil alle, die von Auslandsreisen zurückkehren, verpflichtet sind, zwei Wochen lang zuhause zu bleiben, wurden die bisherigen Betretungsverbote für Krankenhäuser und andere Einrichtungen gestrichen.
Die Nutzung von Zweitwohnungen in Nordfriesland aus Freizeit- und Erholungsgründen bleibt für Personen untersagt, die ihre Hauptwohnung nicht in den Kreisen Nordfriesland, Schleswig-Flensburg, Steinburg oder Dithmarschen oder in der Stadt Flensburg haben. Der Kreis wird jedoch in Zukunft für einen bis zwei Tage gültige Ausnahmegenehmigungen erteilen, die zur Instandhaltung der Nebenwohnung erforderlich sind. Insbesondere soll den Eigentümern von Ferienwohnungen ermöglicht werden, ihre Wohnungen für eine Gästevermietung vorzubereiten. Dabei orientiert sich der Kreis an dem Stufenplan der Landesregierung, nach dem Ferienwohnungen zu den ersten touristischen Angeboten gehören sollen, die wieder geöffnet werden.
Ein erheblicher Teil der bisherigen Regelungen bleibt jedoch unverändert bestehen. So ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum in der Regel nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Weitere Kontakte sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren, und es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein bleiben bis zum 3. Mai untersagt, und auch das Betretungsverbot für Inseln und Halligen gilt weiter. Veranstaltungen jeglicher Art sind nach wie vor verboten.
Eine Reihe von Lockerungen, die für ganz Schleswig-Holstein gelten, hat das Land in einer eigenen Verordnung eingeführt. Ergänzende Allgemeinverfügungen der Kreise sind in diesen Fällen nicht erforderlich. Darunter fallen beispielsweise die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften und Wurstbuden – allerdings immer unter Beachtung besonderer Hygieneregeln, denn die Corona-Gefahr ist noch längst nicht gebannt.
Die neue Allgemeinverfügung des Kreises ist unter www.nordfriesland.de/amtsblatt im Internet zu finden.