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Neue Regelungen für Angler in Schleswig-Holstein

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(CIS-intern) – Die Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes (LFischG-DVO) ist überarbeitet worden, die Änderung tritt zum 15. Juli 2013 in Kraft. Dies bringt einige Änderungen für Angler mit sich. So wurden die Regelungen für den sogenannten „Urlauberfischereischein“, der für einen begrenzten Zeitraum prüfungsfrei ausgegeben wird, geändert. Die Voraussetzungen werden enger gefasst, um den Ausnahmecharakter stärker zu wahren.

„Wir freuen uns, wenn Touristen zum Angeln nach Schleswig-Holstein kommen. Es müssen aber Tierschutz- und Artenschutzaspekte stärker beachtet werden“ sagte Umwelt- und Fischereiminister Robert Habeck. Der Urlauberfischereischein wird deshalb künftig nur noch zweimal im Jahr für jeweils 28 Tage erteilt (bisher dreimal).

Foto: Mario De Mattia

Außerdem wird zusammen mit der Genehmigung ein umfangreiches und praxisnahes Merkblatt ausgegeben, das den angehenden Angler über wichtige Tierschutzaspekte und den Fischartenschutz informiert. Auf die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung wird explizit hingewiesen, und der Angler muss bescheinigen, dass er sich mit demartgerechten Betäuben und Töten sowie mit Artenschutzaspekten auseinandergesetzt hat. Im Falle der Nichtbeachtung drohen Geldbußen bis zu 25.000, – Euro.

Wenn das Angeln auf kommerziellen Angelkuttern und an gewerblichen Angelteichen unter fachkundiger Aufsicht erfolgt, kann der Betreiber die Verantwortung für Tierschutzund Artenschutzbelange übernehmen und die Angler anleiten. Ein Fischereischein ist dann künftig nicht mehr erforderlich.

„Die Einhaltung des Tier- und Artenschutzes kann in diesen Fällen gut durch entsprechende Aufsicht gewährleistet werden. Deshalb haben wir im Interesse des Tourismus Bürokratie abgebaut“, sagte Habeck heute. Diese Regelung greift nur, wenn der gewerbliche Anbieter davon Gebrauch machen möchte und die entsprechende Verantwortung übernimmt. Ansonsten ist weiterhin ein Fischereischein oder ein Urlauberfischereischein erforderlich. Zu beachten ist, dass in jedem Falle die Fischereiabgabe in Höhe von 10 Euro jährlich zu entrichten ist – auch beim Fischfang vom Angelkutter oder am Angelteich.

Die Entrichtung der Fischereiabgabe oder der Erwerb des Urlauberfischereischeins ist derzeit nur zu den üblichen Öffnungszeiten der Ordnungsämter bzw. der Fischereibehörde möglich. Deshalb arbeitet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume an der Möglichkeit, die Dokumente online erwerben zu können. Die nun geänderte LFischG-DVO schafft die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen dafür.

Mit Inkrafttreten der geänderten LFischG-DVO können nun auch Ausländer in Schleswig-Holstein einen regulären Fischereischein erhalten, wenn sie die notwendigen Kenntnisse durch das Ablegen einer Fischereischeinprüfung nachweisen. Dies dürfte vor allem für unsere dänischen Nachbarn interessant sein.

Weitere Informationen insbesondere für Angler sowie alle relevanten Rechtsvorschriften finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (www.melur.schleswig-holstein.de; „Landwirtschaft, Fischerei, ländlicher Raum“, weiter „Gesetze und Rechtsnormen“ klicken).

PM: Nicola Kabel | Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

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