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Kreis Dithmarschen: Die Quarantänebestimmungen im Kreis

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(CIS-intern)  – HEIDE. In den vergangenen Tagen erreichten das Gesundheitsamt des Kreises Dithmarschen viele Fragen zu den aktuell geltenden Quarantäneregelungen. Was einige Bürger*innen noch nicht verinnerlicht haben, ist: Seit einigen Wochen bedarf es keiner Anordnung des Gesundheitsamtes mehr, um sich selbstständig in Quarantäne zu begeben.

Foto: pixabay.com / Tumisu

In Quarantäne müssen all diejenigen, die ein positives PCR-Testergebnis erhalten haben, sowie diejenigen, die noch auf ihr PCR-Testergebnis warten. Bei der Omikron Variante müssen auch alle Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige für 14 Tage in Quarantäne. Enge Kontaktpersonen sind selbstständig zu informieren.

Unterscheidungen zwischen der Delta- und Omikron-Variante

Bei Nachweis der Omikron-Variante muss jeder für 14 Tage in Quarantäne, der positiv getestet oder eine enge Kontaktperson ist. Eine Freitestung ist nicht möglich. Nicht alle Laborbefunde weisen sofort die Variante aus. Eine Sequenzierung danach nimmt nochmal zwei bis drei Tage in Anspruch.  Zurzeit ist davon auszugehen, dass in Dithmarschen 97 Prozent aller Fälle auf die Omikron-Variante zurückzuführen sind. Bei der Delta-Variante müssen die Positiv-Getesteten in Quarantäne. Ungeimpfte enge Kontaktpersonen und Personen mit einem unvollständigen Impfschutz der Delta-Variante müssen ebenfalls unverzüglich für 10 Tage in Quarantäne. In solch einem Fall können sich betreffende Kontaktpersonen jedoch nach fünf Tagen mit einem PCR-Test freitesten lassen. Wer geimpft ist und sich mit der Delta-Variante infiziert hat, kann sich frühestens nach fünf Tagen mit einem PCR-Test freitesten lassen. Nach sieben Tagen mit einem Antigen-Test. Nach 10 Tagen endet die Quarantäne automatisch. Kontaktpersonen mit einem vollständigen Impfschutz müssen nicht in Quarantäne.

Regelung zu engen Kontaktpersonen

Als enge Kontaktperson gilt jeder, der bis zu zwei Tage vor dem positiven PCR-Testergebnis der mit Corona-Infizierten Person Kontakt hatte. Beispiel: Wer am 31.12 mit einer asymptomatischen Corona positiven Person engen Kontakt (siehe RKI Definition) hatte, die sich am 02.01. per PCR hat positiv testen lassen, würde als enge Kontaktperson eingestuft werden. Fand ein Zusammentreffen einen Tag vorher, also am 30.12 statt, fällt die Person nicht in den Ermittlungszeitraum. Als Kontaktperson gilt man nicht uneingeschränkt, wenn man über die Corona-Warn-App kontaktiert wurde. Es werden drei verschiedene Stufen unterschieden. Haushaltsangehörige sowie diejenigen, die engen Kontakt zur positiven Person hatten müssen nachdem dem das positive PCR-Testergebnis vorliegt sofort in Quarantäne. Kontaktpersonen der Kontaktperson müssen nicht in Quarantäne.

Bescheinigung für den Arbeitgeber und Lohnfortzahlung

Jede positiv getestete Person wird durch das Gesundheitsamt kontaktiert, dies kann allerdings ein paar Tage dauern. Ein*e Mitarbeiter*in wird dann alle nötigen Informationen sammeln sowie abfragen. Auf Verlangen wird eine Bescheinigung erstellt, sofern die positiv getestete Person benannt werden kann. Allerdings ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet die aktuelle Allgemeinverfügung des Kreises zu kennen.  In dieser ist auch ersichtlich, dass es keiner Bescheinigung bedarf, dass eine Person in Quarantäne ist. Sofern diese Person als offizielle Kontaktperson eines gemeldeten Positivfalles gilt. In den vergangenen 7 Tagen kam es zu rund 800 Neuinfektionen, diese haben wiederum im Schnitt 10 Kontaktpersonen gemeldet. Das bedeutet, dass das Gesundheitsamt aktuell Bescheinigungen im vierstelligen Bereich erstellt. Eine Quarantänebescheinigung wird immer am Ende der Quarantäne erstellt, da auch die Möglichkeit besteht eine Quarantäne zu verlängern, sofern die Person noch symptomatisch ist.

Wird für einen Mitarbeiter*/ Mitarbeiterin* Quarantäne behördlich angeordnet und hat er dadurch einen Verdienstausfall, weil er nicht arbeiten kann, springt die Behörde gemäß Infektionsschutzgesetz ein. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt zunächst weiter und kann sich nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Kosten beim zuständigen Landesamt für Soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein (SH) erstatten lassen. Für ungeimpfte Beschäftigte gilt dies jedoch ab 1. November 2021 nicht mehr.

Regelungen zu PCR-Tests

Ein kostenloser PCR-Test steht nur denjenigen zur Verfügung, die bereits einen positiven Antigen-Test einer fachlich geprüften Teststation erhalten haben. (Kein Selbsttest-Ergebnis!) Dieser muss an der PCR-Teststation vorgelegt werden. Erst dann ist der PCR-Test kostenlos. Quarantäne beendende PCR-Tests sind immer kostenfrei. PCR-Teststationen sind aktuell nur an der Poststraße in Heide sowie an der Kirchenstraße in Hennstedt verfügbar. Der Kreis arbeitet mit Hochdruck daran, um zusammen mit dem DRK weitere PCR-Teststationen zu Verfügung zu stellen.

Impfstatus und Quarantäne

Bis kurz nach dem drastischen Fallzahlen-Anstieg lag die Information aller Fälle zu ihrem Impfstatus vor. Aktuell ist es nicht mehr möglich valide Zahlen zum Impfstatus aller betroffenen Fälle mitzuteilen. Da momentan nicht mehr Tagesaktuell alle Neuinfizierten kontaktiert werden können, wird es vorerst keine Meldung mehr zum Impfstatus geben. Selbiges gilt für die Anzahl der in Quarantänebefindlichen Kontaktpersonen. Es wird jedoch daran gearbeitet, dies so schnell wie möglich wieder zu liefern, um ein klares und transparentes Bild darstellen zu können.

Eine rechtliche Prüfung hat ergeben, dass geimpfte Personen weiterhin nur bei mit einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person eine Quarantäneanordnung erhalten können. Eine generelle Absonderung von Geimpften nach Kontakt zu Infizierten lässt die Regelung in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung nicht zu – auch wenn davon auszugehen ist, dass Omikron die dominante Virusvariante ist.

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