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Schutz vor Geflügelpest: Schleswig-Holsteins Landwirtschaftsministerium trifft zusätzliche Vorsorgemaßnahmen

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(CIS-intern) – Zum Schutz vor Geflügelpest bereitet das Landwirtschaftsministerium Schleswig-Holstein zusätzliche Vorsorgemaßnahmen vor. Gemeinsam mit den zuständigen Kreisveterinärbehörden wird ein Aufstallungsgebot für Risikogebiete abgestimmt. Außerdem wird das Wildvogelmonitoring in Schleswig-Holstein ausgeweitet. „Wir müssen das Risiko, dass der Erreger in schleswig-holsteinische Geflügelbestände eingetragen wird, so weit wie möglich verringern“, sagte Landwirtschaftsminister Robert Habeck. Er appellierte an alle Geflügelhalter, die ohnehin bestehenden Vorsorgemaßnahmen zudem strikt einzuhalten. „Das ist unbedingt erforderlich. Alle Beteiligten müssen hier verantwortungsvoll und deshalb absolut penibel sein.“ Bislang gebe es glücklicherweise keine Verdachtsfälle in Schleswig-Holstein.

Foto: Screenshot Flyer

In Mecklenburg-Vorpommern sowie den Niederlanden und in Großbritannien waren in den vergangenen Wochen Fälle der hochpathogenen Form der aviären Influenza des Subtyps H5N8 aufgetreten (HPAI) N5H8 aufgetreten. Zudem wurde der Erreger nun bei einem Wildvogel in Mecklenburg-Vorpommern nachgewiesen.

Die in Schleswig-Holstein geplante Stallpflicht wird sich auf Risikogebiete nahe den Küsten und nahe größeren Gewässern, auf denen Wasservögel rasten, erstrecken. Ziel ist es, die Wahrscheinlichkeit zu minimieren, dass über Wildvögel der Krankheitserreger auf Geflügelbestände übertragen wird. Damit folgt das MELUR den Empfehlungen des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Welche Gebiete genau in Schleswig-Holstein von einem Aufstallungsgebot betroffen sind und wie lange eine Stallpflicht gelten muss, wird derzeit mit den Kreisveterinärbehörden abgestimmt. Dabei werden die örtlichen Gegebenheiten beachtet. Zudem steht noch eine offizielle Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Instituts – dem nationalen Referenzlabor für Aviäre Influenza – aus.

Um möglichst viele Hinweise auf die Herkunft und die Verbreitung des Virus zu erhalten, wird Schleswig-Holstein zudem das Wildvogelmonitoring durch Spezialisten intensivieren. Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird beauftragt, verstärkt verendete Wildvögel einzusammeln sowie Kotproben zu nehmen.

Darüber hinaus wird das MELUR an die Kreisveterinärbehörde herantreten, um kurzfristig ein aktives Wildvogelmonitoring durchzuführen. Jäger werden gebeten, eine noch zu bestimmende Zahl geschossener Wildenten bei den Kreisveterinärämtern abzuliefern. Bislang wurden 90 verendete Wildvögel mit negativem Ergebnis untersucht.

Ebenso wird das bestehende Hausgeflügelmonitoring fortgesetzt. Besonders bei Schlachtgänsen sollen vor Weihnachten noch Proben genommen werden.

Bereits geltende Vorsorgemaßnahmen
Geflügelhalter, die ihre Tiere im Freien oder nicht ausschließlich in Ställen halten, haben nach der geltenden Rechtslage dafür zu sorgen, dass

· die Futter- und Tränkestellen nicht für wildlebende Vögel zugänglich sind,

· Geflügel nicht mit Wasser aus Oberflächengewässern, zu denen Wildvögel Zugang haben, getränkt wird,

· Futter und Einstreu, auch Stroh und sonstige Gegenstände so aufbewahrt werden, dass sie nicht für Wildvögel zugänglich sind.

Zudem haben Geflügelhalter Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge zu führen. Im Rahmen der Früherkennung müssen sie ab einer bestimmten Verlustrate oder bei Veränderung der Legeleistung sowie der Gewichtszunahme durch eine tierärztliche Untersuchung ausschließen lassen, dass Tiere mit dem Influenzavirus infiziert sind. Auch bei anderen unklaren Krankheitsgeschehen sollten entsprechende Untersuchungen durchgeführt werden.

Für Geflügelbestände ab 1000 Tieren gelten strenge Biosicherheitsmaßnahmen nach der Geflügelpestverordnung. Das betrifft den Zutritt zu Ställen sowie Reinigung und Desinfektion, um eine Einschleppung des Virus in die Bestände zu verhindern.

Das MELUR weist nochmals darauf hin, dass Halter von Geflügel (Hühner, Puten, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Gänse oder Enten), sei es privat oder gewerblich, die Haltung beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen und mitzuteilen haben, ob das Geflügel in Ställen oder im Freien gehalten wird.

Die Aviäre Influenza kann in zwei Formen bei Hausgeflügel und Wildvögeln auftreten: Die niedrigpathogene Form (NPAI) oder, wie in Mecklenburg-Vorpommern, den Niederlanden und Großbritannien die hochpathogene Form (HPAI), die Geflügelpest. Beide Formen unterliegen der Anzeigepflicht und werden durch die Maßnahmen der Geflügelpestverordnung bekämpft.

Hochpathogene Influenzaviren sind bislang noch nie in den Hausgeflügelbeständen in Schleswig-Holstein festgestellt worden. 2006 wurden sie aber bei 32 Wildvögeln in Schleswig-Holstein nachgewiesen. Damals wurde der Influenza-A-Virus des Typs H5N1 nachgewiesen.

Hühner und Puten sind besonders empfänglich für die Geflügelpest. Die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) oder Klassische Geflügelpest verläuft daher besonders in Hühner- und Putenbeständen mit hohen Verlustraten und ist weltweit von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Andere Vogelgruppen, wie Wasservögel können das Virus in sich tragen, erkranken aber nicht immer.

Der aktuell in dem Putenbestand in Mecklenburg-Vorpommern festgestellte Subtyp H5N8 wurde bisher im asiatischen Raum bei Hausgeflügel und Wildvögeln nachgewiesen. Nach Angaben des Friedrich-Löffler-Instituts ist eine Infektion des Menschen mit HPAI H5N8 Viren weltweit nicht nachgewiesen worden. Das Bundesinstitut für Risikobewertung kommt zu dem Schluss, dass eine Übertragung des Erregers (H5N8) über infizierte Lebensmittel theoretisch denkbar , aber unwahrscheinlich ist. Es empfiehlt, grundsätzlich die Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten zu beachten.

Weitere Informationen zur Aviären Influenza finden Sie auch unter:

MELUR: http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/LebensmittelTierGesundheit/04_Tiergesundheit/Vogelgrippe/Vogelgrippe_node.html

FLI: http://www.fli.bund.de/fileadmin/dam_uploads/Publikationen/FLI-Informationen/FLI-Information-FAQ-Gefluegelpest-20141121.pdf

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