(CIS-news) – Das Robert Koch-Institut hat für Schweden eine Neuinfiziertenzahl größer 50 Fälle pro 100.000 Einwohner*innen in den letzten sieben Tagen ausgewiesen. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene_Einreisen_Deutschland.html). Damit greift die Klausel aus § 1 Absatz 5 der Landesverordnung zur Neufassung der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein, die das Übersteigen des Schwellenwerts von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner*innen zusammengefasst in den letzten sieben Tagen als Auslöser der Quarantänepflicht auch für EU-Staaten festlegt.
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Demnach haben sich alle Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus Schweden nach Schleswig-Holstein einreisen, unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach § 1 Absatz 4 der o. g. Landesverordnung eingereist sind. Wer sich in häuslicher Quarantäne befindet, darf in diesem Zeitraum keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören.
Die betroffenen Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich beim Gesundheitsamt des Kreises Dithmarschen zu melden: per E-Mail unter fd-gesundheitsschutz@dithmarschen.de oder telefonisch unter 0481/785-4900.
Die Landesverordnung sieht in § 3 Ausnahmen von der Quarantänepflicht vor.
Gemäß § 2 (Tätigkeitsverbot) dürfen Ein- und Rückreisende aus Schweden, die ihren Wohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins haben, innerhalb des Quarantänezeitraumes auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein keine berufliche Tätigkeit ausüben.