Werbung
...

Kreis Dithmarschen: Betrifft Kur- und Rehaeinrichtungen sowie in teilstationären Pflegeeinrichtungen

Add to Flipboard Magazine.
NO-Magazine
5/5 - (1 vote)

(CIS-intern) – Allgemeinverfügung des Kreises Dithmarschen zum Verbot und zur Beschränkung von Angeboten in Kur- und Rehaeinrichtungen sowie in teilstationären Pflegeeinrichtungen

Foto: Pixabay.com

Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung mit Wirkung bis zum 19.04.2020 erlassen:

1. In Vorsorge – und Rehaeinrichtungen dürfen ab sofort keine Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen nach § 41 SGB V und im Rahmen allgemeiner Heilverfahren gem. § 40 Abs. 1 SGB V erbracht werden.

2. Von dem Verbot nach Ziffer 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus
Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen.

3. Die Regelungen der Ziffern 1 und 2 gelten auch für psychosomatische RehaKliniken.

4. Für Patientinnen und Patienten bzw. betreute Personen, die bis 16. März 2020 Maßnahmen nach Ziffer 1 und 3 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen
durchgeführt werden.

5. In Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen ab sofort keine entsprechenden Leistungen mehr erbracht werden.

6. Von dem Verbot in Ziffer 5 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die als in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind.

7. Zu den kritischen Infrastrukturen zählen folgende Bereiche:

a. Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung,
b. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik,
c. Finanzen – ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers,
d. Gesundheit – Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore,
e. Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze,
f. Medien und Kultur – Risiko und Krisenkommunikation,
g. Transport und Verkehr – Logistik für KRITIS, ÖPNV,
h. Wasser und Entsorgung,
i. Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie
j. Grundschullehrkräfte, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb und in Kindertagesrichtungen Tätige.

Hiervon ausgenommen sind Personen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. Da pflegebedürftige Personen zur besonders vulnerablen Personengruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

Dieser Erlass gilt bis zum 19. April 2020.
 

Weiteres im PDF2020-28_Bekanntmachung_Corona_Kur_Reha_Pflegeeinrichtungen

Nächster Beitrag

POL-IZ: 200318.1 Heide: Verdacht der Fahrt unter Drogeneinfluss

Heide (ots) – Dienstagnachmittag hat eine Streife in Heide einen Mann aus dem Verkehr gezogen, der allem Anschein nach unter dem Einfluss von Drogen am Steuer seines Autos saß. Er musste sich der Entnahme einer Blutprobe stellen. Um 15.40 Uhr unterzogen Beamte den Fahrer eines Daimlers in der Straße Markt […]