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Aktuelle Informationen zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 und speziell zur Briefwahl

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(CIS-intern) – Nachdem der Bundespräsident den 23. Februar 2025 als Tag der vorgezogenen Bundestagswahl festgesetzt hat, ist auch die Verordnung des Bundesinnenministeriums über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Kraft getreten. Das hat Schleswig-Holsteins Landeswahlleiter Tobias Berger heute (07. Januar) mitgeteilt. Da laut Artikel 39 Grundgesetz bei einer vorgezogenen Bundestagswahl zwischen der Auflösung des Bundestags und dem Wahltag höchstens 60 Tage liegen dürfen, müssen die Fristen des Bundeswahlgesetzes auf den nahen Wahltermin angepasst werden. Der detaillierte Fristenplan ermöglicht es, die ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu gewährleisten. Dadurch wird eine zügige Wahlvorbereitung und eine einheitliche Durchführung der Wahl im gesamten Wahlgebiet sichergestellt.

Neue Fristen

Die Abkürzung der Fristen hat praktische Folgen für verschiedene Aspekte bei der Wahlvorbereitung.

Das gilt zum Beispiel für die sogenannte Beteiligungsanzeige. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen sich bei der Bundeswahlleiterin anmelden. Normalerweise endet die Anmeldefrist am 97. Tag vor der Wahl; aufgrund der Anpassung auf den 60-Tages-Zeitraum endet die Frist bereits am 47. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr. Das ist der 7. Januar 2025, also heute. Spätestens am 14. Januar 2025 wird der Bundeswahlausschuss dann darüber entscheiden, welche Parteien Wahlvorschläge für Erst- und Zweitstimme einreichen können.

Einreichungsschluss für Wahlvorschläge ist statt des 69. Tages vor der Wahl der 34. Tag. Die Frist endet demnach am 20. Januar 2025 um 18:00 Uhr. In der Folge werden die Wahlvorschläge am 24. Januar 2025 durch die Kreiswahlausschüsse und den Landeswahlausschuss zugelassen oder zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags besteht die Möglichkeit, bis zum 27. Januar 2025 einen Einspruch einzulegen, über den bis zum 30. Januar 2025 zu entscheiden ist. Spätestens dann ist klar, welche Bewerberinnen und Bewerber und Parteien auf dem Stimmzettel stehen werden. Unmittelbar im Anschluss werden die Kreiswahlleitungen die Freigaben zum Druck der Stimmzettel geben, die dann unverzüglich an die Gemeindebehörden vor Ort ausgeliefert werden.

Richtet sich ein Einspruch lediglich gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlags, sind die anderen Wahlkreise davon nicht betroffen. In diesem Fall werden die Stimmzettel im Land zu unterschiedlichen Zeitpunkten freigegeben.

Wahlbenachrichtigungen

Die Wählerverzeichnisse werden auch bei dieser vorgezogenen Neuwahl sechs Wochen vor dem Wahltag, also am 12. Januar 2025, aufgestellt. Die Gemeindebehörden beginnen dann mit dem Versand der Wahlbenachrichtigungen.

Briefwahl und „Briefwahl vor Ort“

Wer sich per Briefwahl an der Wahl beteiligen möchte, muss dies beantragen. Dazu kann der mit der Wahlbenachrichtigung versandte Antrag ausgefüllt und an das zuständige Wahlamt versandt werden. Briefwahlunterlagen können dort auch – unabhängig davon, ob die Wahlbenachrichtigung bereits zugegangen ist – mit einer formlosen E-Mail beantragt werden. Dabei müssen Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift vollständig angeben sein. In vielen Gemeinden besteht auch die Möglichkeit, über die jeweilige Internet-Seite ab Mitte Januar Wahlschein und Briefwahl direkt zu beantragen.

Bei einer Bundestagswahl ohne verkürzte Fristen liegen zu diesem Zeitpunkt bereits die Stimmzettel vor, so dass ein Versand der Briefwahlunterlagen an die Wahlberechtigten zeitgleich erfolgt. Dies ist bei dieser vorgezogenen Bundestagswahl nicht der Fall. 

Bei vorgezogenen Neuwahlen gibt es aufgrund der abgekürzten Fristen eine wichtige Besonderheit: Da die Stimmzettel aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Fristen erst Anfang Februar vorliegen, können die Briefwahlunterlagen auch erst ab diesem Zeitpunkt an die Wahlberechtigten versandt werden. Das bedeutet natürlich auch, dass die Briefwahl an Ort und Stelle ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt möglich sein wird, auch wenn die Wahlbenachrichtigung schon im Januar zugestellt wurde. Insgesamt reduziert sich der Zeitraum für die Briefwahl bei einer vorgezogenen Neuwahl auf ca. 2 bis 3 Wochen. Wer per Brief wählen möchte, sollte möglichst nicht zu lange warten, die Unterlagen zu beantragen! Die Gemeindebehörden sind angewiesen, die Anträge unverzüglich zu bearbeiten. Auf die Postlaufzeiten hat die Gemeinde keinen Einfluss.

Die Wählerinnen und Wähler sind selbst dafür verantwortlich, dass ihr Wahlbrief rechtzeitig bei der Wahlbehörde eingeht. Der Wahlbrief muss so rechtzeitig zurückgesandt werden, dass er bis 18.00 Uhr am Wahltag bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle eintrifft. Wer die Möglichkeit dazu hat, kann seinen Wahlbrief auch persönlich bei seiner Gemeinde abgeben.

Wer die Unterlagen persönlich beim Wahlamt seiner Gemeinde abholt, kann die Briefwahl auch an Ort und Stelle ausüben und den Wahlbrief gleich dort abgeben (sog. „Briefwahl vor Ort“). Bei dieser Art ist der rechtzeitige Zugang der Briefwahlunterlagen unabhängig von den Zustellungslaufzeiten gesichert.

Briefwahlunterlagen werden bis zum Freitag vor der Wahl, 15.00 Uhr, erteilt. Wer danach erkrankt und deshalb nicht im Wahlraum wählen kann, kann auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr Briefwahlunterlagen beantragen.

Keine Unterlagen erhalten?

Die Wahlbenachrichtigungen sollten den Wahlberechtigten spätestens am 2. Februar 2025 zugegangen sein. Wenn jemand keine Wahlbenachrichtigung bekommen haben sollte, darf die Person dennoch an der Wahl teilnehmen, sofern sie im Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis kann zwischen dem 3. und 7. Februar 2025 in der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden.

Wahlberechtigte, die Briefwahlunterlagen beantragt, aber nicht erhalten haben, können nicht ohne Weiteres ins Wahllokal gehen, um stattdessen dort zu wählen. Mit Aussendung der Briefwahlunterlagen durch die Gemeinde wird im Wählerverzeichnis ein sogenannter Sperrvermerk „W“ gesetzt. Das dient der Verhinderung von mehrfachen Stimmabgaben. Der Wahlvorstand im Wahllokal hat keine Möglichkeit, von diesem Sperrvermerk abzuweichen. Eine Wahlteilnahme ist dann nicht möglich.

Um doch noch Briefwahlunterlagen zu erhalten oder am Wahltag an der Urne wählen zu können, sollten Wahlberechtigte sich unbedingt rechtzeitig bei ihrer Gemeindebehörde melden und den Sachverhalt darstellen. Es besteht dann grundsätzlich die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein zu erhalten, um an der Wahl teilzunehmen.

Die Wahl ist öffentlich

Der gesamte Wahlvorgang – bis auf die Stimmabgabe selbst – ist öffentlich. Dies gilt auch für die Auszählung. Es ist weder erforderlich, sich im Vorwege anzumelden oder zu registrieren und es ist auch in keiner Weise kostenpflichtig. Anderslautende Meldungen oder Webseiten, die anderes suggerieren, sind nicht seriös. Zu diesen und weiteren Fake News gibt es weitergehende Informationen der Bundeswahlleiterin unter www.bundeswahlleiterin.de.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Claus-Peter Steinweg, Stefan Sackner, Geschäftsstelle des Landeswahlleiters |
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Image by Alexander Fox | PlaNet Fox from Pixabay