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POL-SN: Polizei stellt vermehrt Probleme bei der Nutzung von E-Rollern (E-Scootern) fest

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Schwerin (ots) – E-Scooter sind Tretroller mit einem
Elektroantrieb und dank eines Klappmechanismus leicht zu
transportieren. Mit der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge gibt
es eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung dieser
Elektroroller.

In den vergangenen Wochen stellte die Polizei in Schwerin mehrere
Nutzer mit E-Rollern (E-Scootern) fest, die gegen diese neue
Gesetzesgrundlage verstießen.

Zu schnell, keine Versicherung oder unter dem Einfluß von Alkohl
fahrend waren die häufigsten Gründe für Verkehrskontrollen. Die
Unwissenheit einiger E-Roller-Nutzer schützt allerdings vor Strafe
nicht.

Wir möchten an dieser Stelle auf die grundlegenden Vorschriften
zur Nutzung hinweisen.

Fahrer müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Es darf nur eine
Person auf dem Roller stehen. Leider gibt es keine Helmpflicht, wird
aber ausdrücklich empfohlen. Nur Fahrzeuge, die über eine Lenk- oder
Haltestange verfügen, sowie E-Tretroller oder Segways entsprechen der
neuen Verordnung. Eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20
km/h ist zwingend vorgeschrieben.

Es besteht die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung (in
Form eines Aufklebers).

Zu den Elektrokleinfahrzeugen gehören Zulassungspapiere, die aber
nicht zwingend mitgeführt werden müssen (warum ist unbekannt).
Weiterhin besteht die Pflicht zur Nutzung von Radwegen und
Fahrradschutzstreifen. Wenn diese nicht vorhanden sind, muss auf die
Straße ausgewichen werden, der Fußgängerweg ist tabu.

Bei Nutzung ohne eingeschalteten Motorantrieb darf der Gehweg
dennoch NICHT genutzt werden. Es ist auch nicht möglich, während des
Betriebs eines E-Rollers die Fahrzeugart zu wechseln, beispielsweise
durch das Ausschalten des Motors. E-Scooter dürfen wie Fahrräder auch
auf Gehwegen geparkt werden.

Hoverboards, Monowheels oder E-Skateboards dürfen nach wie vor
nicht im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden. Diese Gefährte
sind nicht zulassungsfähig.

Darf ich unter Alkoholeinfluss fahren?

Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Nutzung anderer
motorisierter Verkehrsmittel. Es gilt ein absolutes Alkoholverbot für
junge Fahrer. Ab 21 Jahren liegt der Wert bis 0,49 Promille ohne
Ausfallerscheinungen bzw. ohne Beteiligung an einem Verkehrsunfall.

Ab 0,5 bis 1,09 Promille wird ein empfindliches Bußgeld fällig,
vorausgesetzt es bestehen keine Verhaltensauffälligkeiten infolge
Alkoholgenusses.

Ab 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit, die eine
Strafanzeige wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, einen
Führerscheinentzug (so vorhanden) und ggf. eine MPU nach sich ziehen
würde.

Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Schwerin
Pressestelle
Steffen Salow
Telefon: 0385/5180-3004
E-Mail: pressestelle-pi.schwerin@polizei.mv-regierung.de
http://www.polizei.mvnet.de

Original-Content von: Polizeiinspektion Schwerin, übermittelt durch news aktuell

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