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Verdacht auf Geflügelpest bei den verendeten Wasservöglen auf dem Plöner See

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Foto: pixabay.com / music4life(CIS-intern) – In Schleswig-Holstein ist bei mehreren verendeten Wildvögeln erstmals der Geflügelpest-Erreger des Subtyps H5N8 nachgewiesen worden. Eine entsprechende Bestätigung erhielt das Landwirtschaftsministerium heute (8. November 2016) vom Friedrich-Löffler-Institut (FLI), dem nationalen Referenzlabor für aviäre Influenza. Die in der Geflügelpest-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wie die Errichtung von Sperrbezirken mit Beschränkungen für Geflügelhalter werden unverzüglich eingeleitet. Zudem müssen Tiere in Freilandhaltung landesweit aufgestallt werden.

Foto: pixabay.com / music4life

„Das akute Krankheitsgeschehen bei den Wildvögeln ist in dieser massiven Ausprägung besorgniserregend. Der Befund ist Anlass für extrem hohe Wachsamkeit. Wir müssen den Schutz der Geflügelbestände im Land vor einem möglichen Eintrag des Virus verstärken – in enger Abstimmung mit den Kreisveterinärbehörden“, sagte Landwirtschaftsminister Robert Habeck. Seit dem Wochenende waren am Großen Plöner See und kleineren Seen in der Umgebung mehr als 100 tote Wasservögel (Reiherenten, Blässhühner, Möwen, Gänse, Schwäne) aufgefunden worden.

Mehrere dieser Vögel wurden zunächst am Montag im Landeslabor Schleswig-Holstein untersucht. Anschließend wurden die Befunde im nationalen Referenzlabor bestätigt, der festgestellte Subtyp wurde näher charakterisiert. Erst mit der Bestätigung durch das FLI ist das Geflügelpest-Virus amtlich festgestellt und die vorgesehenen Schritte können eingeleitet werden. Sperr- und Beobachtungsgebiete für Hausgeflügel müssen eingerichtet werden

Das Veterinäramt des Kreises Plön richtet nun nach den Vorgaben der Geflügelpest-Verordnung einen Sperrbezirk von mindestens drei und ein Beobachtungsgebiet von mindestens weiteren sieben Kilometern um die jeweilige Fundstelle der Wildvögel ein. In diesen Gebieten gelten Beschränkungen für Geflügelhaltungen: Geflügel muss aufgestallt werden und darf vorübergehend nicht verbracht werden (Sperrbezirk: 21 Tage; Beobachtungsgebiet: 15 Tage). Die Bestände im Sperrbezirk müssen regelmäßig klinisch untersucht und es müssen Proben genommen werden. Zudem gelten strenge Biosicherheitsmaßnamen (Stallhygiene, Reinigung, Desinfektion). In den Gebieten befinden sich sowohl große Tierhaltungen als auch viele Kleinstbestände. Bisher nicht gemeldete Geflügelhalter sollten sich kurzfristig beim Veterinäramt melden und ihre Geflügelhaltung dort anzeigen. Die genaue Kulisse der Zonen wird durch die zuständigen Kreisveterinärbehörden festgelegt, die betroffenen Geflügelhalter werden über die erforderlichen Maßnahmen informiert.

Geflügel in Schleswig-Holstein muss aufgestallt werden
Zum Schutz der Tierbestände wird zudem im gesamten Land ein Aufstallungsgebot erlassen. Grund ist, dass verschiedene Wildvogelarten betroffen sind, die nicht nur am Wasser bleiben. Zudem können Greifvögel und andere Vögel infizierte Tiere fressen und so das Virus weitertragen. Minister Habeck betonte: „Mir ist bewusst, dass eine Stallpflicht für viele Geflügelhalter und Geflügelhalterinnen ein harter Eingriff ist. Aber der Ausbruch in einem Bestand hätte noch gravierendere Folgen. Um die Tierseuche dann zu bekämpfen, müsste in solchen Fällen der gesamte Bestand gekeult werden. Daher werden die Kreise in Abstimmung mit dem Ministerium als Fachaufsicht unverzüglich die entsprechenden Anordnungen erlassen. Wir müssen einer Infektion der Bestände so gut wie möglich vorbeugen.“

Habeck betonte: „Wir appellieren zudem an alle Geflügelhalter im Land, penibel auf die ohnehin bestehenden Vorsichtmaßnahmen zu achten.” Dazu gehören die strenge Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen im Land und die Ausschlussdiagnostik von Geflügelpest bei unbekannten Krankheitsgeschehen im Bestand. Zudem rät das Ministerium davon ab, derzeit Gelfügelausstellungen zu veranstalten. Bislang keine Übertragung von H5N8 auf den Menschen bekannt Der Erreger des Subtyps H5N8 wird derzeit noch vom Friedrich-Löffler-Institut genauer analysiert. Nach bisherigem Erkenntnisstand sind keine Infektionen des Menschen mit H5N8-Viren bekannt. Eine Übertragung des Erregers (H5N8) über infizierte Lebensmittel ist laut Bundesinstitut für Risikobewertung „theoretisch denkbar, aber unwahrscheinlich“.

Gleichwohl sollten entsprechend den Empfehlungen des BfR grundsätzlich die Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten beachtet werden. So müssen Geflügelgerichte gründlich durchgegart werden, rohes Geflügelfleisch ist getrennt von den übrigen Lebensmitteln aufzubewahren und Küchengeräte sind zu reinigen (Näheres siehe unter dem unten stehenden Link). Ordnungsämter richten Sammelstellen für verendete Vögel ein Wem tote Wasservögel auffallen, sollte sich an das zuständige Ordnungsamt wenden. Die Ordnungsämter des Kreises Plön haben Sammelstellen für verendete Wildvögel eingerichtet. Zudem gelten die üblichen Vorsichtsmaßnahmen: Tote Tiere sollten nicht angefasst werden; Hunde müssen in den betroffenen Gebieten nahe dem Wasser aufgrund des Schutzstatus ohnehin angeleint werden.

Weitere Informationen zur Aviären Influenza finden Sie auch unter: MELUR: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/T/tiergesundheit/aviaereInfluenza.html FLI: https://openagrar.bmel-forschung.de/servlets/MCRFileNodeServlet/Document_derivate_00007069/FLI-Information-FAQ-Gefluegelpest-20141121.pdf

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