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Schleswig-Holstein: Erlass zum Verbot von öffentlichen Veranstaltungen an Hochschulen sowie an staatlichen Theatern und Opernhäusern

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(CIS-intern) – Folgender Erlass wurde gestern vom Sozialministerium Kiel erlassen und veröffentlicht. Original hier.
Erlass zum Verbot von öffentlichen Veranstaltungen an Hochschulen sowie an staatlichen Theatern und Opernhäusern nach § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Foto: Screenshot

Sehr geehrte Damen und Herren,
vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der COVID-19-Infektionen müssen weitgreifende kontaktreduzierende Maßnahmen ergriffen werden, um die hohe Ausbreitungsdynamik soweit wie möglich einzudämmen. Aufgrund des vorherrschenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) ist eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich.

Die Zusammenkunft von Personen im öffentlichen Raum, wie in staatlichen Theatern, Opernhäuser und Museen sowie in Lehrveranstaltungen der Universitäten und Fachhochschulen können dazu beitragen, das Virus schnell zu verbreiten. Zu den kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört daher das Absagen, Verschieben oder Umorganisieren von Lehrveranstaltungen oder öffentlich zugänglichen Veranstaltungen von staatlichen bzw. in kommunaler Hand befindlichen Theatern, Opernhäusern und Museen auf der Basis von § 28 IfSG.

Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG erlasse ich nachstehende Bestimmungen.
1. Alle öffentlichen Veranstaltungen in staatlichen Theatern, Opernhäuser und Museen sind zu untersagen.
2. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen) in allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes [sowie der Hochschulen
in freier Trägerschaft] nach § 1 Hochschulgesetz sind zu untersagen. Über die Durchführung von Prüfungen können die Hochschulen einzelfallbezogen entscheiden.

Dabei haben die Hochschulen erforderliche kontaktreduzierende Maßnahmen so weit möglich, mit den Gesundheitsämtern abzustimmen.

Der Erlass erfasst nicht die Verwaltungstätigkeit, Forschungstätigkeiten oder sonstigen Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.

Hinsichtlich der Mensen bleiben die Gesundheitsämter gehalten, die notwendigen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten zu ergreifen. Die Verbote sind als Maßnahmen der zuständigen Behörden gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz durch die Kreise und kreisfreien Städte zu erlassen.

Begründung

Zusammenkünfte können demnach dazu beitragen, das Virus schnell zu verbreiten. Zu
den kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört daher das Absagen, Verschieben oder Umorganisieren von größeren Zusammenkünften und Veranstaltungen.
Veranstaltungen in Theatern, Opernhäuser und Museen versammeln regelmäßig eine größere Anzahl von Personen in einem auf längere Dauer angelegten engeren Kontaktbereich im geschlossenen Raum.

Die Studierenden an Hochschulen weisen gegenüber der sonstigen Bevölkerung eine signifikant höhere Reiseaktivität im internationalen Raum auf. Auch hier ist insbesondere für die Präsenzveranstaltungen von einer Vielzahl an Kontakten auf engem Raum auszugehen. Den Hochschulen bleibt es vorbehalten, alternative Angebote wie zum Beispiel online-Vorlesungen und ähnliche Formen des Lehrbetriebes weiter vorzuhalten.

Mit dem Verbot der Durchführung der Präsenzveranstaltungen wird der Erlass vom 10. März 2020 hinsichtlich des Hinweises der Reichweite für Regelveranstaltungen an Hochschulen faktisch geändert.
Dieser Erlass gilt bis zum 19. April 2020.

Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Müller

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