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Positive Corona-Tests: Auch enge Kontaktpersonen müssen sich in Isolation begeben

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(CIS-intern) –  KIEL. Das schleswig-holsteinische Gesundheitsministerium hat heute (18.12.) einen Erlass zu den Folgen positiver Test-Ergebnisse auf SARS-CoV-2 herausgegeben: Kreise und kreisfreie Städte werden nun per Allgemeinverfügung regeln, dass sich neben positiv getesteten auch ansteckungsverdächtige Personen (enge Kontaktpersonen Infizierter) umgehend in häusliche Isolation/Quarantäne begeben müssen. Diese Konsequenzen positiver Testergebnisse gelten für PCR-Nachweise und Antigen-Tests zunächst gleichermaßen, da es sich in beiden Fällen um Erregernachweise handelt, die mit einer Verpflichtung zur Absonderung verbunden sind. Mit der Aufnahme der Personen nach Kategorie I wird damit Klarheit insbesondere für enge Kontaktpersonen geschaffen. Auch in Schleswig-Holstein werden vor den Weihnachtstagen zahlreiche Aktionen angeboten, in deren Rahmen Antigen-Schnelltests vorgenommen werden können.

von Наркологическая Клиника auf Pixabay

Für die Nutzung von Antigen-Tests gilt:

Ein negatives Testergebnis hätte keine rechtlichen Konsequenzen – jedoch ist zu beachten, dass die Aussagekraft bei infizierten Personen ohne Symptome aufgrund der geringen Sensitivität der Antigentests am schwächsten ist und dementsprechend keine absolute Sicherheit bietet.

Ein positives Testergebnis ist ein direkter Virusnachweis, damit besteht ein Krankheitsverdacht. Daraus folgt die Pflicht zur Absonderung. Positiv getestete Personen und Kontaktpersonen nach Kategorie I müssen sich also umgehend in Quarantäne begeben. Da bei Antigen-Tests falsch positive Ergebnisse vorkommen, sollte das Ergebnis durch eine PCR-Testung bestätigt werden. Betroffene sollten nicht direkt einen Arzt oder ein Testzentrum aufsuchen, sondern nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung, entweder beim eigenen Hausarzt oder der Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes unter 116 117. Eine PCR-Testung – auch über die Feiertage – an Testzentren ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass eine Zuleitung über Hausärzte oder über das Gesundheitsamt erfolgt.

 

Für jegliche Testungen mittels Abstrich gilt:

Nur ein richtig ausgeführter Abstrich liefert auch ein zuverlässiges Ergebnis. Die Durchführung eines Abstriches muss durch eine entsprechend geschulte Person erfolgen. Der Einsatz von Antigen-Tests ist für eine schnelle Entscheidung grundsätzlich möglich, sollte derzeit jedoch vorrangig in Einrichtungen zum Einsatz kommen, in denen sich Personen mit einem hohen Risiko für schwere Krankheitsverläufe befinden.

 

Für die Aussagekraft von Antigen-Tests gilt, dass

  • bei Personen mit Symptomen und hoher Viruslast die Zuverlässigkeit eines positiven Testergebnisses am höchsten ist;
  • bei infizierten Personen ohne Symptome die Zuverlässigkeit aufgrund der geringen Sensitivität am schwächsten ist. Geringe Sensitivität bedeutet, dass im Vergleich zur PCR-Testung eine größere Virusmenge notwendig ist, damit ein Antigen-Test ein positives Ergebnis anzeigt;
  • durch die häufige Frequenz bei der Anwendung bei Personal in Pflegeeinrichtungen die geringe Sensitivität der Antigentest kompensiert werden kann und damit der Schutz der Pflegebedürftigen erhöht werden kann;
  • präventives, also vorbeugendes, Testen aufgrund der begrenzten Aussagekraft dieser Test-Art bei asymptomatischen Personen keine absolute Sicherheit bietet und nicht flächendeckend angewendet werden soll;
  • aus einem negativen Testergebnis keine absolute Sicherheit abgeleitet werden kann;
  • Hygienemaßnahmen unabhängig vom Testergebnis weiterhin zu beachten sind.

Der Erlass ist veröffentlicht im Internet, siehe Erlasse unter : https://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Verantwortlich für diesen Pressetext: Frank Zabel I Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein

Landesregierung beschließt Anpassung der Quarantäne-Verordnung

KIEL. Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat heute (18. Dezember) eine angepasste Quarantäne-Verordnung für Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten beschlossen. So gelten künftig für die so genannte Arbeitsquarantäne neue Regelungen: Künftig müssen Betriebe mit besonderen Infektionsgefahren und potentiellen Hotspots vor der Arbeitsaufnahme von Rückreisenden eine Genehmigung der kommunalen Gesundheitsbehörde einholen. Damit sollen angemessene Unterbringung und Arbeitssituationen sichergestellt werden.

Klargestellt wurden u.a. auch Regelungen für Ehepartner und Lebensgefährten von solchen Personen, für die Ausnahmen von der Quarantänereglung gelten.

Für Reiserückkehrende aus ausländischen Risikogebieten gilt weiterhin: Falls sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sie sich unverzüglich nach der Einreise in Quarantäne begeben und ständig dort aufhalten. Außerdem sind sie verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten weiterhin z.B.:
– für Besuche im engsten Familienkreis
– für Berufsgruppen, deren Tätigkeit unabdingbar ist (z. B. medizinisches Personal)
– für Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz aus dem Ausland zurückkehren
– für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen (siehe oben).

Teilweise setzen die Ausnahmen die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus voraus. Die bereits bestehenden Ausnahmen (Berufspendler, Grenzhandel, Logistikbranche, Durchreise etc.) werden beibehalten. Die geänderte Verordnung wird veröffentlicht unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse, tritt am 19. Dezember in Kraft und gilt bis zum 10. Januar.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Peter Höver, Frank Zabel, Patrick Kraft

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