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Kreis Dithmarschen nimmt neuen Anlauf für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten

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Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/127071-127071/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=245661" srcset=Frauke Feind auf Pixabay” width=”300″ height=”225″>(CIS-intern) –  Nachdem die im Sommer 2016 vom Kreis Dithmarschen erlassenen Sicherstellungsverordnungen für die Gebiete „Rüsdorfer Moor“ und „Hohe Geest“ durch das Oberverwaltungsgericht in Schleswig aufgehobenen worden sind, nimmt der Kreis einen neuen Anlauf für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten.

Foto: Bild von Frauke Feind auf Pixabay

Landrat Stefan Mohrdieck: „Das Ziel ist unverändert: Die Besonderheit des Landschaftsbildes in diesen Naturräumen soll erhalten und nicht beispielsweise durch hohe Bauten beeinträchtigt werden. Neu ist jedoch die Anzahl der schutzwürdigen Räume: Anstelle der ursprünglich zwei Landschaftsschutzgebiete sehen die neuen Entwürfe nunmehr insgesamt sieben Gebiete vor. Das Gebiet „Hohe Geest“ wurde in sechs Einzelbereiche aufgegliedert,  das Gebiet „Rüsdorfer Moor“ bleibt ohne Änderung bestehen.“ Durch diese Aufteilung wird der Vorgabe des Oberverwaltungsgerichts entsprochen, die besondere Schutzwürdigkeit der Landschaft schärfer für die Teilräume abzugrenzen. Die Gebiete werden zusammen eine Fläche von ca. 26.000 ha umfassen und damit ca. 4.000 ha weniger als die Gebiete der beiden im Jahre 2016 erlassenen Sicherstellungsverordnungen. In fortlaufender Abstimmung mit den zuständigen Landesministerien und der Landesplanungsbehörde hat der Kreis das förmliche Beteiligungsverfahren für die Entwürfe der neuen Landschaftsschutzgebietsverordnungen vorbereitet. Wie auch bereits öffentlich bekannt gemacht, werden die Pläne mit allen Unterlagen ab dem 15. Juli 2019 zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. 

 

Der Schutzzweck ist auf den Erhalt des naturraumtypischen Landschaftsbildes beschränkt. Im Gegensatz zu vielen anderen Landschaftsschutzgebietsverordnungen sind der Erhalt und die Entwicklung des Naturhaushaltes nicht mit in den Schutzzweck aufgenommen worden.

 

Die in den Verordnungen festgelegten Einschränkungen dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf anderweitige Nutzungsinteressen nicht weiter gehen, als dies zum Erhalt des Landschaftsbildes erforderlich ist. Um diese Anforderung zu erfüllen, wurde ein Regelwerk aus Verboten, generell zulässigen Handlungen, ausnahmsweise zulässigen Handlungen und Befreiungsmöglichkeiten erarbeitet. Da einige Schutzgebiete zudem eine leicht unterschiedliche Struktur und Empfindlichkeit aufweisen, wurden diese Gebiete jeweils in zwei oder drei Zonen unterteilt, für die entsprechend unterschiedliche Regelungen gelten sollen.

 

Der Kreis möchte die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinden durch die Verordnungen möglichst nicht einschränken. Aus diesem Grunde sollen die baurechtlich als Innenbereichslagen der Gemeinden eingestuften Bereiche einschließlich eines Siedlungspuffers von ca. 250 m nicht mit in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden. Durch dieses Vorgehen werden viele potentielle Entwicklungsflächen außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung liegen, so dass ein Konflikt mit den Vorgaben der Schutzgebietsverordnung, soweit zum gegenwärtigen Zeitpunkt erkennbar, nicht zu befürchten ist. Bei neuen Bauleitplanungen ist vorgesehen, das Plangebiet aus dem Landschaftsschutzgebiet zu entlassen bzw. eine Ausnahme oder Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde zu erteilen.

 

Soweit einzelne wenige Gemeinden, wie aktuell die Gemeinden Hövede, Quickborn und Schrum, über keine Innenbereichslage im Sinne des Baurechts verfügen oder einzelne Siedlungsbereiche als baurechtlicher Außenbereich zu bewerten sind, gelten für diese die besonderen Regelungen, die für bauliche Anlagen im Außenbereich getroffen worden sind.

 

Nach dem Entwurf der Verordnungen ist zum Beispiel vorgesehen, bauliche Anlagen im Außenbereich mit einer Höhe von bis zu 15 m und einem umbauten Raum von bis zu 20.000 m³ als generell verträglich mit dem Schutzzweck einzustufen. Das heißt, dass diese Vorhaben (insbesondere landwirtschaftliche Bauten, aber auch Wohnbauvorhaben, die in der Regel bei weitem diese Dimensionen nicht erreichen) wie bisher das „normale“ bauaufsichtliche Verfahren durchlaufen, ohne zusätzliche Prüfungen nach der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung.

 

Bei Gebäuden, die eine dieser Größenordnungen überschreiten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben mit dem Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung verträglich sein würde und ausnahmsweise zugelassen werden kann.

 

In Niederungsbereichen sowie im Bereich der Kliffkante ist vorgesehen, Gebäude als mit dem Schutzzweck verträglich zu bewerten, wenn eine Höhe von 12 m und ein umbauter Raum von 15.000 m³ nicht überschritten werden. Wenn diese Größenordnung überschritten werden soll, ist die Möglichkeit vorgesehen, für Gebäude bis zu einer Höhe von 15 m und einem umbauten Raum von bis zu 20.000 m³ im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben mit dem Schutzzweck verträglich sein würde und im Rahmen zu beantragender Ausnahmen zugelassen werden kann.

 

Neben den Regelungen für Gebäude im Außenbereich sind auch entsprechende Regelungen zum Beispiel für Funkmastanlagen, Windkraftanlagen und Kiesabbauvorhaben vorgesehen.

 

Die Errichtung von höheren Windkraftanlagen, wie sie in der Regel in Windparks zu finden sind, wird mit dem Schutzzweck als nicht vereinbar angesehen und daher nicht zulässig sein. In bestimmten Bereichen sollen allerdings Einzelanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 30 m nach Einzelfallprüfung ausnahmsweise zugelassen werden können.

 

Der Kreis hat die betroffenen Gemeinden und Verbände zwischenzeitlich über die beabsichtigten Schutzgebietsplanungen in Kenntnis gesetzt. Sie haben die Möglichkeit, sich mit den Planungen zu befassen und bis zum 30. August 2019 Stellung zu nehmen.

 

Die Entwürfe der Landschaftsschutzgebietsverordnungen in Text und Karte (mit flurstückscharfer Abgrenzung) sowie die als Grundlage erstellten Gutachten und Begründungen werden in der Zeit vom 15. Juli 2019 bis 16. August 2019 in den zuständigen Amtsverwaltungen bzw. in der Stadtverwaltung Heide zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Es besteht für alle Einwohner*innen ebenfalls die Möglichkeit, bis zum 30. August 2019 zu den Planungen des Kreises schriftlich an den Kreis oder die auslegenden Behörden oder zur Niederschrift beim Kreis oder bei den auslegenden Behörden Stellung zu nehmen (nicht per E-Mail).

 

Nach dem Eingang der Stellungnahmen werden diese sorgfältig fachlich ausgewertet. Dabei können sich dann auch Änderungen in der Gebietsabgrenzung sowie im Regelwerk der Verordnungen ergeben.

 

Nach Abschluss des Auswertungsverfahrens erhalten alle Einwender*innen eine schriftliche Rückmeldung vom Kreis Dithmarschen. Im Folgenden sind eine Information des Agrar- und Umweltausschusses sowie des Kreistages vorgesehen. Danach erfolgt die Ausfertigung und Verkündung der Verordnungen.

 

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