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Klare Regeln! Neue Hinweise für den Knickschutz

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Foto: Mario De Mattia(CIS-intern) – Für die Pflege von Knicks gelten neue Hinweise. Die sogenannten Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz konkretisieren und differenzieren die geltenden gesetzlichen Regelungen und geben sowohl den hierfür zuständigen unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte als auch der interessierten Öffentlichkeit und den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben Erläuterungen und Hinweise für deren Umsetzung.

Foto: Mario De Mattia

„Knicks sind für Schleswig-Holsteins Kulturlandschaft einzigartig und sie sind besonders wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Damit sie gut, aber praktikabel gepflegt werden, haben wir in den letzten Jahren den Knickschutz verbessert, auch über eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Naturschutz und Landwirtschaft unter der Federführung des Landesnaturschutzbeauftragen Holger Gerth. Dabei tragen wir Ökologie und Ökonomie Rechnung: Es gelten klare Regeln, sie bringen mehr Schutz für die Natur und nehmen Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit.

Die neuen Durchführungsbestimmungen bilden hier den Schlussstein des Prozesses. Sie geben allen das nötige Handwerkszeug mit auf den Weg, um die Knicks sachgerecht, gut und rechtskonform zu pflegen“, sagte Minister Habeck heute (8. Februar 2017). Die Durchführungsbestimmungen, die im neuen Amtsblatt veröffentlicht wurden und seit gestern gelten, wurden an die geltenden EU-Vorschriften und an die aktuelle Rechtslage des im Jahre 2016 novellierten Landesnaturschutzgesetzes anpasst. Kernpunkte sind:

Die Fristen für das „Auf-den Stock-setzen“ der Knickgehölze In Schleswig-Holstein gelten inzwischen die bundesweiten Regelungen, das heißt, Knicks dürfen vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar eines Jahres auf den Stock gesetzt werden. Die Durchführungsbestimmungen geben hierzu naturschutzfachliche Hinweise und Empfehlungen. Gleichzeitig zeigen sie die Spielräume und Grenzen für die notwendigen Pflegemaßnahmen auf, damit es zu keinen dauerhaften Schädigungen der Knicks kommen kann.

Knickschutzstreifen auf Ackerland Knicks am Ackerrand werden, wie bisher, mit einem 50 Zentimeter breiten nicht bewirtschafteten Streifen geschützt. Auch kann das Grünland, wie bisher, bis an den Knick heran genutzt werden. Die Bestimmungen geben Hinweise zum pfleglichen Umgang mit dem Schutzstreifen unter Berücksichtigung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung und deren Anforderungen.

Regelungen für den seitlichen Rückschnitt Beim seitlichen Rückschnitt („Aufputzen“) ist der häufig schwierige Schrägschnitt entfallen. Der bisher bereits praktizierte seitliche Rückschnitt der Knickgehölze darf nach dem Landesnaturschutzgesetz inzwischen alle drei Jahre in einem Abstand von einem Meter gerade hoch bis zu einer Höhe von vier Metern vorgenommen werden. Die Durchführungsbestimmungen geben hierzu nähere Pflegehinweise.

Die Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz erscheinen am 06. Februar 2017 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein. Danach werden sie in das Internet eingestellt unter: www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/N/naturschutz/Downloads/DB_Knickschutz.pdf

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Foto: pixabay.com / geralt