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Gesundheitskarte für Flüchtlinge kommt

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Gesundheitskarte - Lupo  / pixelio.de(CIS-intern) – Gesundheitsministerin Kristin Alheit hat heute (13.10.) eine Rahmenvereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) für Flüchtlinge unterzeichnet. Danach wird die Karte für Asylbewerberinnen und -bewerber Anfang 2016 in den Kommunen starten. Die Beteiligten arbeiten an der Einführung ab Januar 2016, abhängig von der technischen Umsetzung. Vertragspartner des Landes werden die AOK NORDWEST, BKK-Landesverband NORDWEST, IKK Nord, Knappschaft, Novitas BKK sowie die Ersatzkassen Techniker Krankenkasse (TK), BAMER GEK, DAK-Gesundheit und die Kaufmännische Krankenkasse (KKH). Als Vertreter der Krankenkassen nehmen am heutigen Pressegespräch Martin Litsch, Vorstandsvorsitzender der AOK NORDWEST, und Armin Tank, Leiter der vdek Landesvertretung Schleswig-Holstein, teil.

Foto: Gesundheitskarte – Lupo  / pixelio.de

Ministerin Alheit: „Mit der Gesundheitskarte helfen wir Menschen in Not und bauen zugleich Bürokratie in den Kommunen ab. Kranke Flüchtlinge sollen mit Einführung der Karte landesweit einen direkteren Zugang zu einer Ärztin oder Arzt erhalten. Dadurch kann notwendige medizinische Versorgung schneller erfolgen. Wir setzen mit der Einführung die Verabredung des Flüchtlingspaktes Schleswig-Holstein um“.

Martin Litsch, AOK: „Mit der Einführung der eGK für Asylbewerberinnen und Asylbewerbern ist allen gedient: Hilfebedürftige werden rasch versorgt und Ärzte und Krankenhäuser bekommen die Leistungen unkompliziert und zuverlässig ohne zusätzliche Bürokratie bezahlt. Die Kommunen brauchen keine neuen und teuren Strukturen aufzubauen, gleichzeitig können sie sicher sein, dass die Versorgung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt.“

Armin Tank, vdek: „Mit Inkrafttreten der Vereinbarung entscheiden zukünftig in erster Linie Ärztinnen und Ärzte über eine Behandlungsnotwendigkeit. Dies ist gut, denn sie haben die beste Kompetenz für diese Entscheidung. Die Beitragszahler der Krankenversicherung werden durch die Einführung nicht belastet, weil die Kosten wie bisher über Steuermittel finanziert werden“.

Bisher müssen Flüchtlinge, die nach einem Aufenthalt in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes (EAE) in eine Kommune zugewiesen werden, jeweils zunächst einen Behandlungsschein bei der örtlichen Behörde beantragen, bevor sie eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen können. Dabei sollen Beschäftigte der Kommunen über die Behandlungsnotwendigkeit entscheiden. Mit der Gesundheitskarte werden sie direkt in eine Praxis gehen können. Vereinbart wurde auf Wunsch der kommunalen Seite ein Verfahren, nach dem die Karte landesweit einheitlich genutzt wird. Das Innenministerium wird zur Umsetzung der heutigen Rahmenvereinbarung einen entsprechenden Erlass herausgeben.

Mit der Rahmenvereinbarung werden die im Rahmen des Flüchtlingspakts formulierten Zielvereinbarungen erfüllt:

Übertragung der Krankenbehandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Asylbewerberinnen und -bewerber auf die gesetzlichen Krankenkassen.

Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte durch die Asylbewerber/-innen.

Ausgabe der Gesundheitskarten ab dem Zugang in die Kommunen.

Erstmals Etablierung eines landesweit einheitlichen Verfahrens für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen.
Mit der Vereinbarung bringt Schleswig-Holstein die Karte schnellstmöglich auf den Weg – bereits vor der zu erwartenden Bundesregelung.

Das Verfahren und der Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerberinnen und -bewerber auf die beteiligten Kassen werden jetzt zwischen Land und Krankenkassen erarbeitet. Dabei soll der Wunsch der Kommunen nach einer Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu einzelnen Kassen berücksichtigt werden. Auf Wunsch der Kommunen überlässt die Vereinbarung bestimmte Genehmigungsverfahren weiterhin den bislang zuständigen Behörden, beispielsweise bei der Versorgung mit Zahnersatz, die auch von Versicherten einer gesetzlichen Krankenversicherung zum Teil selbst getragen werden müssen.

Die Rahmenvereinbarung regelt auch die Kostenerstattung für die Krankenkassen, die in diesem Fall als Dienstleister für die Kommunen tätig werden und dafür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 8 % der entstandenen Leistungsaufwendungen, mindestens jedoch 10,00 EUR pro angefangenen Betreuungsmonat je Leistungsberechtigten, erhalten. Alle Kosten werden nach zwei abgerechneten Quartalen evaluiert.

Der Umfang der gesundheitlichen Versorgung ist bundesgesetzlich geregelt durch das Asylbewerberleistungsgesetz (Zuständigkeit Innenministerium) und wird durch die Einführung der Karte nicht verändert. Die Gesundheitskosten insgesamt sind abhängig u.a. von der Anzahl der Flüchtlinge. Für die Ausführung sind vor allem die Städte, Ämter und Gemeinden zuständig; das Land beteiligt sich an den Kosten für Aufnahme und Unterbringung für Asylbewerberinnen und -bewerber über eine pauschale Landeszuweisung.

PM: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung

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