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Eutin: Wenig Hoffnung für den Wiederaufbau des Voss-Haus

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(CIS-intern) – Von Horst Schinzel  – In einer Januar-Nacht 2006 brannte der historische Gasthof „Voss-Haus“ im ostholsteinischen Eutin unter merkwürdigen Umständen vollkommen nieder. Die Umstände dieses Feuers konnten nieder aufgeklärt werden- nur so viel: Es war Brandstiftung. Der Grundstückseigner versprach, das Haus im historisierenden Stil wieder aufzubauen. Pläne wurden vorgestellt. Aber praktisch ist nichts geschehen. Und die hoffnung, das sich dies ändern möge, ist gering. Die Stadtverwaltung Eutin hat jetzt dem Planungsausschuss die Entwicklung seit 2008 dargelegt

Die Stadt Eutin hat mit dem Ziel, den Wiederaufbau des historischen Voss-Hauses zu ermöglichen den Bebauungsplan Nr. 103 aufgestellt. Dieser erlangte am 24. April .2008 seine Rechtskraft. Am 22.April.2009 wurde seitens des Kreises Ostholstein -Fachdienst Bauordnung- die Baugenehmigung für den Wiederaufbau des Voss-Hauses mit einer Hotelgaststätte mit 40 Sitzplätzen und einem Hotelbetrieb mit 40 Hotelbetten erteilt.
Ergänzend zu dieser Baugenehmigung wurde am 09.März.2009, mit Nachtrag vom 22.Dezember.2010, zwischen der Stadt Eutin und dem Vorhabenträger eine Ablösevereinbarung zur Stellplatzablösung geschlossen.

Foto: Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein

Aufgrund einer geringfügigen Änderung des Betriebskonzeptes in der inneren Grundrissorganisation wurden geänderte Ausführungen der Baukörperkonzeption erforderlich, die die Zustimmung der Stadt Eutin fanden und die am 31.Januar 2011 seitens des Kreises OH genehmigt wurden.

Die Bautätigkeiten auf dem Grundstück Vosslatz 6-8 beschränkten sich seit dem Brandereignis auf die Abrissarbeiten zur vollständigen Beseitigung der Brandruine und das Abräumen der Flächen von Bauschutt. Restbestände des ehemaligen Hotels, insbesondere die Kellerräume, sind teilweise noch vor Ort erkennbar.

Bauliche Entwicklungen, die auf einen Wiederaufbau des historischen Gebäudes in zentraler städtebaulicher Lage von Eutin hindeuteten, fanden bisher nicht statt.

Der Bürgermeister hat mehrfach den Kontakt zu dem Vorhabenträger sowohl telefonisch als auch schriftlich aufgenommen. Trotz der fortwährenden Zusage des Vorhabenträgers, dass dieser kurzfristig zumindest mit der Errichtung einer Kellerdecke als ersten Bauabschnitt zum Neubau des Voss-HHHHhauses beginnen wird, ist keine bauliche Tätigkeit zu erkennen.

Ergänzend zu der Problematik des fehlenden Baubeginns durch den Vorhabenträger muss als Auflage aus der Baugenehmigung ein zweiter Rettungsweg im Einvernehmen mit den Eigentümern des angrenzenden Gebäudes Vosslatz 10 konzipiert werden. Die Realisierung dieses zweiten Rettungsweges bedarf der Zustimmung aller Einzeleigentümer des Gebäudes Vosslatz 10. Diese Zustimmung liegt dem Vorhabenträger bislang nicht vor.

Diese ruinenhafte Situation stellt für den stadtgestalterisch und baukulturell bedeutsamen Vosslatz, insbesondere durch die fehlende Raumkante der Baulücke Vosslatz, einen erheblichen städtebaulichen Missstand dar. Weiterhin wirkt die Vermüllung der Baulücke negativ prägend auf den Vosslatz nebst Umfeld.

Zwischenzeitlich hat die Stadt Eutin eine Sanierungssatzung erlassen, die am 20.Januar.2014 in Kraft getreten ist. Weiterhin wurde eine Erhaltungssatzung beschlossen, die seit dem 21.Januar .2014 rechtskräftig ist. Das Grundstück Vosslatz 6-8 befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches dieser beiden Satzungen und unterliegt somit geänderten städtebaulichen Bewertungskriterien.

Am 13.Februar.2014 hat der Kreis Ostholstein -Fachdienst Bauordnung- die Bauvorlage zum historischen Voss-Haus in der genehmigten Fassung vom 31.Januar.2011 (1. Verlängerung der Baugenehmigung) mit der Bitte um Prüfung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB vorgelegt.
Um die fachliche Prüfung von Handlungsmöglichkeiten und Rechtsmöglichkeiten für eine Verpflichtung des Vorhabenträges zur Umsetzung seines Bauvorhabens durchführen zu können, hat die Stadt Eutin eine rechtliche Stellungnahme zur Wiedererrichtung des Voss-Hasses in Eutin, Vosslatz 6-8 eingeholt. Diese rechtliche Stellungnahme des Büros complan- Kommunalberatung ist den Unterlagen für den Ausschuss beigefügt.

Da weiterhin der dringende Wunsch der Stadt Eutin besteht, dass das Voss-Haus in seiner historischen Ausformung errichtet wird, hat der Bürgermeister am 04.April.2014 sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB zur 1. Verlängerung der Baugenehmigung erteilt.

Ergänzend zu dieser wohlwollenden und das Vorhaben befördernden Einvernehmenserklärung ist neben der Fortsetzung einer intensiven Erörterungsabsicht mit dem Vorhabenträger ein Baugebot gem. § 176 BauGB in Erwägung zu ziehen. Diese ergänzenden Möglichkeiten lassen sich aufgrund des neuen städtebaulichen Instruments „Sanierungssatzung“ fundiert begründen. Ziel dieser Vorgehensweise ist es weiterhin im Dialog mit dem Vorhabenträger schnellstmöglich einen Neubau des Voss-Hauses am städtebaulichen prägenden und historisch wertvollen Vossplatz entstehen zu lassen.

Ein Versagen des gemeindlichen Einvernehmens durch den Bürgermeister wäre in diesem Kontext nicht zielführend und ist somit als mögliche Lösung verworfen worden. Eine Änderung des Bebauungsplanes ohne die Gefahr einer Entschädigungspflicht ist erst 7 Jahre nach dessen Rechtsverbindlichkeit im April 2015 möglich, sodass diese Handlungsweise derzeit ebenfalls keine Option für eine Lösung der Baulückenproblematik darstellt.
Offenbar ist es dem Grundstückseigentümer nicht möglich, eine Finanzierung des Neubaus darzustellen. Sein Architekt hat mehrfach erklärt, dass dies dadurch geschehen sollte, das mindestens die hälfte der geplanten Eigentumswohnungen verkauft werde. Die Entschädigungssumme der Feuerversicherung ist offenbar längst verbraten. Immerhin hieß es im vorigen Juli, der Bau gehe los. Sogar ein Bagger war schon aufgefahren. Der aber stellte seine Arbeit bald wieder ein und wurde schließlich wieder abgefahren. Seitdem rottet das Grundstück weiter vor sich hin.

PM: Horst Schinzel

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