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Dithmarschen: Events über 1000 Personen untersagt – Vorschriften für Veranstaltungen über 50 Personen (Discos usw.)

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(CIS-intern) – das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von Fällen, meist in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden.

von Gerd Altmann auf Pixabay

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen auf dem Gebiet des Kreises Dithmarschen werden untersagt. Dies umfasst auch Veranstaltungen, bei
denen im Verlauf der Öffnungszeit damit zu rechnen ist, dass mehr als 1.000 Personen den Veranstaltungsort aufsuchen.

2. Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen (Diskotheken oder Veranstaltungen mit vergleichbarem Charakter) mit einer Teilnehmerzahl von
mehr als 50 Personen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der in Anlage 1 beschriebenen Maßnahmen seitens des Veranstalters sichergestellt ist.

3. Öffentlich zugängliche Veranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von 50 Personen sind der zuständigen Behörde – Kreis Dithmarschen – Fachdienst
Gesundheit und Betreuung -, Esmarchstr. 50, 25746 Heide, Tel.: 0481/785-4900, Fax.: 0481/785-4919 – spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich
oder per E-Mail: fd-gesundheitsschutz@dithmarschen.de anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 2 bezeichneten Angaben enthalten. Veranstaltungen im Zeitraum 12.03.2020 bis 26.3.2020 sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Freitag, den 10. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

6. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Das Verbot in Ziffer 1 beruht auf einen Erlass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 10.03.2020.

Zu Ziffer 1.:
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in ganz Deutschland derzeit stark verbreitet. Auch in Schleswig-Holstein ist eine nennenswerte Zahl von Krankheitsfällen bestätigt und wurden viele Fälle von Ansteckungsverdächtigen festgestellt. Im Kreis Dithmarschen sind bisher neben einem Krankheitsfall 3 begründete Verdachtsfälle aus Risikogebieten registriert. Derzeit befinden sich 14 Personen in der häuslichen Absonderung.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z. B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Das Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln.

Unter das Verbot von Großveranstaltungen fallen insbesondere:

Tanzveranstaltungen (inkl. Diskotheken)
Konzerte,
Sportveranstaltungen
Konferenzen
Messen.

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am Regelschulbetrieb an Schulen, Berufsschulen, Hochschulen sowie die Teilnahme am öffentlichen
Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte.Eine zeitlich langsamere Ausbreitung hat den Vorteil, dass die medizinischen Versorgungssysteme über einen größeren Zeitraum in Anspruch genommen werden und die punktuelle Belastung geringer bzw. eine Überlastung vermieden wird. Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern ist davon auszugehen, dass die folgenden , eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen als bei kleineren Veranstaltungen:

räumliche Nähe der Teilnehmer,

überregionale Auswirkungen auf die Verbreitung von COVID-19, da mehr Menschen aus Nachbarregionen, anderen Bundesländern oder mit internationaler Herkunft die Veranstaltung besuchen. Dies hat sowohl Auswirkungen auf einen möglichen Eintrag von Erkrankungen in eine Region als auch auf die Weiterverbreitung über regionale Grenzen hinaus.

Eine Kontaktpersonennachverfolgung und daraus folgende ContainmentMaßnahmen sind für den Fall, dass ein Teilnehmer im Nachhinein positiv auf
SARS-CoV-2 getestet wird, nicht bzw. schlechter möglich.

Es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Gesundheitsdienst sowie Innerer Sicherheit und Ordnung unter den
Teilnehmern sind, die es besonders zu schützen gilt. Dasselbe gilt für Risikopersonen, zumindest für höhere Altersgruppen.

Hygiene-Maßnahmen, die das Risiko einer Ausbreitung von SARS-CoV-2 einschränken, können die Risiken bei solch großen Veranstaltungen nicht
ausreichend senken.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die zeitlich befristete Verbotsanordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen.
Ziffer 1, Satz 2 hat klarstellenden Charakter: Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Es ist daher ausreichend, dass aufgrund der Erfahrungswerte des Veranstalters damit zu rechnen ist, dass im Laufe der Dauer der Veranstaltung mehr als 1.000 Teilnehmer zu erwarten sind.

Zu Ziffer 2.:
Rechtsgrundlage für die Auflagenerteilung ist ebenfalls § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 107 LVwG, da es sich um eine sog. Minusmaßnahme zum vollständigen Verbot der Veranstaltungen handelt.

Diskotheken und ähnliche Veranstaltungen sind aufgrund ihres Charakters besonderen geeignet, eine Übertragung zu begünstigen. Daher ist es verhältnismäßig, die Veranstalter zu den in Anlage 1 enthaltenen Maßnahmen zu verpflichten.Zu Ziffer 3.: Rechtsgrundlage für die Anzeigepflicht ist § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 107 LVwG, da es sich um eine sog. Minusmaßnahme zum vollständigen Verbot der Veranstaltungen handelt.

Der zuständigen Behörde muss im Einzelfall die Möglichkeit haben, risikogeeignete Veranstaltungen unterhalb der Grenze von 1.000 Personen zu untersagen. Dazu ist eine Anzeigeverpflichtung für alle Veranstaltungen im Kreisgebiet oberhalb einer Unerheblichkeitsschwelle von 50 Personen notwendig. Die zuständigen Behörden sind durch das Infektionsschutzgesetz gehalten, zu jeder Veranstaltung – auch mit weniger als 1.000 Personen – eine Risikobewertung vorzunehmen, um zu entscheiden, ob ein Verbot oder beschränkende Auflagen erforderlich ist.

Die erforderlichen Daten liegen der zuständigen Behörde jedoch nur zum Teil vor. Die Veranstalter von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen werden daher
verpflichtet, die relevanten Informationen spätestens 14 Tage Woche vor Veranstaltungsbeginn zu übermitteln. Für Veranstaltungen, die in den ersten 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung stattfinden, ist eine unverzügliche Meldung an die zuständige Behörde erforderlich.

Um private Veranstaltungen (Geburtstage, Familienfeiern etc.) auszunehmen, erfasst
Ziffer 3 nur Veranstaltungen, die für die Öffentlichkeit geöffnet sind.
Die erforderlichen Angaben können Anlage 2 entnommen werden.

Zu Ziffer 4.:
Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist sie bis einschließlich 10. April 2020 befristet.
Mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf Zeitpunkt wird eine erneute Risikoeinschätzung
stattfinden.

Zu Ziffer 5.:
Die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung findet ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG.
Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Zu Ziffer 6:
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine
aufschiebende Wirkung.Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreis
Dithmarschen – Der Landrat -Fachdienst Gesundheit und Betreuung -,
Esmarchstr. 50, 25746 Heide, eingelegt werden.

2. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden durch
absenderbestätigende De-Mail nach dem De-Mail-Gesetz vom 28.04.2011 an
das Postfach poststelle@dithmarschen.de-mail.de. Eine einfache E-Mail
genügt nicht.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Stefan Mohrdieck
Landrat

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