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Coronavirus: Weitere Maßnahmen des Kreises und 5 neue bestätigte Fälle in Dithmarschen

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(CIS-intern) – Landrat Stefan Mohrdieck hat das am Freitag (13. März) vom Land erlassene Maßnahmenpaket, mit dem die weitere Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt werden soll, für den Kreis Dithmarschen per Allgemeinverfügung umgesetzt. Alle getroffenen Maßnahmen gelten ab Sonntag, den 15. März 2020. Seit Samstagabend (14. März) sind fünf neue Fälle von COVID-19-Infektionen in Dithmarschen bekannt. weiter in der Pressemitteilung

Foto: pixabay.com

Zusätzlich angefügt erhalten Sie die Amtliche Bekanntmachung 26/2020 vom heutigen Tage: „Allgemeinverfügung des Kreises Dithmarschen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet des Kreises Dithmarschen“.

AUSZUG: (Hier die komplette 2020-26_Bekanntmachung_Corona_Verbot_und_Beschraenkung_Kontakte, unbedingt beachten)

Alle öffentlichen Veranstaltungen auf dem Gebiet des Kreises Dithmarschen sind untersagt. Es wird empfohlen, private Veranstaltungen, wie z.B. Trauerfeiern, Beerdigungen und Hochzeiten, zu verschieben oder abzusagen.

Demonstrationen können nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden.

Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsvorsorge oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte.

9. Der Betrieb folgender Einrichtungen und das Bereitstellen folgender Angebote sind untersagt. Entsprechende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen
beziehungsweise einzustellen:
Bars, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kino und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
Fitness-Studios, Schwimmbäder, Saunen;

Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,

Zusammenkünfte in Sportvereinen (z. B. auch Trainingsbetrieb) sowie sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen (z. B. Freizeitparks, Jugendzentren), Spielhallen, Prostitutionsbetriebe.

10. Restaurants, Gaststätten bzw. Restaurationsbetriebe (auch in Hotels) und Imbisse haben sicherzustellen, dass eine Registrierung aller Besucher mit Kontaktdaten erfolgt, dass die Einrichtung so ausgestaltet ist, dass zwischen den Personen an verschiedenen Tischen ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten und dass maximal 50 Prozent der zugelassenen Gästeanzahlerreicht wird. Hinweise zur Hygiene sind auszuhängen. Weitere Auflagen können vom Fachdienst Gesundheit und Betreuung per Auflagenbescheid vorgegeben werden.

Hotelbars dürfen nur zur Bewirtung von Übernachtungsgästen genutzt werden.

Bibliotheken haben sicherzustellen, dass eine Registrierung aller Besucher mit Kontaktdaten erfolgt und dass ausreichende Möglichkeiten zur Händehygiene bereitgestellt werden.

11. Der Betrieb von Einrichtungshäusern von überörtlicher Bedeutung sowie Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, setzt die Erstellung eines Präventionskonzepts, welches u.a. eine maximale Besucherzahl vorzusehen hat, voraus. Dies muss
sicherstellen, dass zwischen den Kunden ein grundsätzlich möglicher Mindestabstand von zwei Metern gewahrt werden kann. Das Konzept muss
den Zugang zu Einzelhandelsbetrieben für Lebens- und Futtermittel, zu Apotheken und Drogerien sicherstellen, die keinen Besucherzahlbegrenzungen unterworfen werden dürfen, und ist mit dem Kreis Dithmarschen abzustimmen.

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