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Auch Schleswig-Holstein warnt: Umweltministerium weist Geflügelhalter auf Schutzmaßnahmen vor Geflügelpest hin

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(CIS-intern) – Nach dem Ausbruch von Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza – HPAI) in einem Putenmastbestand in Mecklenburg-Vorpommern weist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein nochmals ausdrücklich auf die geltenden Sicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen hin. Diese sind unbedingt einzuhalten.

Geflügelhalter, die ihre Tiere im Freien oder nicht ausschließlich in Ställen halten, haben dafür zu sorgen, dass die Futter- und Tränkestellen nicht für wildlebende Vögel zugänglich sind, Geflügel nicht mit Wasser aus Oberflächengewässern, zu denen Wildvögel Zugang haben, getränkt werden darf, Futter und Einstreu, auch Stroh und sonstige Gegenstände so aufbewahrt werden, dass sie nicht für Wildvögel zugänglich sind.

Foto: Mario De Mattia

Mit diesen Maßnahmen soll die Wahrscheinlichkeit minimiert werden, dass das Virus von Wildvögeln auf Geflügelhaltungen übertragen wird.

Zudem haben Geflügelhalter Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge zu führen. Im Rahmen der Früherkennung müssen sie auch ab einer bestimmten Verlustrate oder bei Veränderung der Legeleistung sowie der Gewichtszunahme durch eine tierärztliche Untersuchung ausschließen lassen, dass Tiere mit dem Influenzavirus infiziert sind. Auch bei anderen unklaren Krankheitsgeschehen sollten entsprechende Untersuchungen durchgeführt werden.

Für Geflügelbestände ab 1000 Tieren gelten strenge Biosicherheitsmaßnahmen nach der Geflügelpestverordnung. Das betrifft den Zutritt zu Ställen sowie Reinigung und Desinfektion, um eine Einschleppung des Virus in die Bestände zu verhindern.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass Halter von Geflügel (Hühner, Puten, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Gänse oder Enten), sei es privat oder gewerblich, die Haltung beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen und mitzuteilen haben, ob das Geflügel in Ställen oder im Freien gehalten wird.

Ob zusätzliche Vorsorgemaßnahmen notwendig sind, hängt von den weiteren Erkenntnissen aus Mecklenburg-Vorpommern und dem Referenzlabor am Friedrich-Löffler-Institut ab. Diese werden laufend beobachtet.

Die Aviäre Influenza kann in zwei Formen bei Hausgeflügel und Wildvögeln auftreten: Die niedrigpathogene Form (NPAI) oder wie in dem aktuellen Fall in Mecklenburg-Vorpommern die hochpathogene Form (HPAI), die Geflügelpest. Beide Formen unterliegen der Anzeigepflicht und werden durch die Maßnahmen der Geflügelpestverordnung bekämpft.

PM:merlur

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