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Aktueller Erlass aus Kiel: Betr. u.a. Discos, Restaurants und auch Shoppingcenter über 15 Geschäfte

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(CIS-intern) – Heute am 14. März 2020 hat die Kieler Landesregierung einen weiteren Erlass veröffentlicht. Hier einige Auszüge. Der vollständige Erlass ist hier zu lesen (bitte dringend beachten).

Wichtig für Hamsterkäufer:
Beschränkungen gelten NICHT für Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Apotheken und Drogerien.

Foto: von Gerd Altmann auf Pixabay

” 8. Alle öffentlichen Veranstaltungen sind zu untersagen.

Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können.

Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).

9. Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:

Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kino und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen;
alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen;
alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstiger öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen,
Zusammenkünfte in Sportvereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Spielhallen,
Prostitutionsbetriebe.

10. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist zu beschränken und nur unter Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, bestimmte Besuchergrößen, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern etc.) zu gestatten:

Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und
Restaurants und Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen.

Zu den Auflagen zählen je nach Einrichtung und besonderen örtlichen Verhältnissen u.a. vorgegebene Abstände von Tischen, Reglementierung der Besucherzahl, Aushänge mit Hinweisen zur Hygiene (zum „richtigen“ Händewaschen“).

Auch zu Einrichtungshäusern und Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory-outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, ist der Zugang zu beschränken und nur unter Auflagen zu erlauben.

Zu den Auflagen zählen die Beschränkung von Besucherzahlen und weitere Maßnahmen. Beschränkungen gelten nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Apotheken und Drogerien.

11. Private Veranstaltungen

Private Veranstaltungen wie zum Beispiel Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen sind unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden nicht zu untersagen. Es ist zu empfehlen, diese Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen.”

Dieser Erlass gilt bis zum 19. April 2020

Detalierte Ergänzungen werden die örtlichen Behörden zeitnah veröffentlichen (Kreise und Städte). Bitte deren Homepages aufrufen.

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